Die in Ziff. 6 anbegehrte Ungültigerklärung wird nur für den Fall beantragt, dass sie alle drei Verträge vom 22.11.1991 trifft, das Gericht also alle diese Verträge als die Vereinbarung gemäss Art. 140 ZGB qualifiziert, nicht genehmigt und damit das ganze Vertragswerk aufhebt.“ F. Mit Urteil vom 14. September 2001, mitgeteilt am 13. Februar 2002, erkannte das Bezirksgericht Plessur: „1. Der Ehevertrag vom 22. November 1991, der Erbvertrag vom 22. November 1991 und die Ehescheidungskonvention vom 22. November 1991 sind gültig. 2. Die am 16. Januar 1992 vor dem Zivilstandsamt T. geschlossene Ehe der Parteien wird geschieden.