Aus dem Frau S. aus Güterrecht zukommenden Vermögen sei ein jährlicher Ertrag von 3,25% zu ermitteln, davon 2,0% der Substanzerhaltung anzurechnen und 1,25% von Fr. 360'000.-- abzuziehen. Das Ergebnis aus dieser Subtraktion sei als nachehelicher Unterhaltsbeitrag des Beklagten an die Klägerin zu erklären und Ersterer zu verpflichten, diesen Zweiteren in zwölf monatlichen Raten zu leisten, zahlbar im voraus am 1. eines jeden Monates. 4. Ziff. 7 unserer Rechtsbegehren lassen wir fallen. Die in Ziff.