„… 3. Ziffer 4 unserer Rechtsbegehren zu den Nebenfolgen wird wie folgt reduziert: Wenn die Klägerin aus Güterrecht mehr als 11 Mio. erhält, verzichtet sie ab zweitem Jahr nach der Scheidung auf nachehelichen Unterhalt. Erhält sie weniger, sei der Beklagte zu verpflichten, ihr folgenden Unterhaltsbeitrag zu leisten: Aus dem Frau S. aus Güterrecht zukommenden Vermögen sei ein jährlicher Ertrag von 3,25% zu ermitteln, davon 2,0% der Substanzerhaltung anzurechnen und 1,25% von Fr. 360'000.-- abzuziehen.