C. Weiteres 1. Die „materiellrechtlichen“ Anträge der Klägerin seien, soweit von obigen Anträgen des Beklagten abweichend, abzuweisen. 7 2. Die „formellrechtlichen“ Anträge der Klägerin seien vollumfänglich abzuweisen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Klägerin.“ E. Am 29. Juni 2001 reichte der Beklagte seine abschliessenden Anträge zur Gestaltung des persönlichen Verkehrs mit den Kindern ein. Anlässlich der mündlichen Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Plessur vom 14. September 2001 änderte M. S. ihre Rechtsbegehren bezüglich der Nebenfolgen unter anderem wie folgt ab: