Die Unterhaltsregelung gemäss Ziffer 5 und 6 der von den Parteien am 22. November 1991 abgeschlossenen Scheidungsvereinbarung sei gerichtlich zu genehmigen. 3.2. Eventualiter sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin gestützt auf Art. 125 ZGB mit Wirkung ab Rechtskraft des Scheidungsurteils einen monatlichen, jeweils auf den Ersten eines Monats im Voraus zahlbaren Unterhaltsbeitrag von Fr. 13'000.-- bis zum Ableben der einen oder anderen Partei zu bezahlen. 3.3. Der Unterhaltsbeitrag für die Ehefrau sei in gerichtsüblicher Weise zu indexieren. C. Weiteres