7 der von den Parteien am 22. November 1991 abgeschlossenen Scheidungsvereinbarung durchzuführen. 1.2. Es sei das Grundbuchamt T. anzuweisen, nach Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils die Klägerin als Alleineigentümerin der Liegenschaft Q., T. (Parzelle Nr. 2789/Plan 1 im Grundbuch von T.), welche hypothekarisch nicht belastet ist, im Grundbuch einzutragen und es seien sämtliche mit der Handänderung verbundene Kosten, Gebühren und allfällige Grundsteuern den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen. 2. Entschädigung nach Art. 124 ZGB Das klägerische Begehren sei abzuweisen. 3. Nachehelicher Unterhalt 3.1. Die Unterhaltsregelung gemäss