Die Unterhaltsbeiträge für die Kinder seien in gerichtsüblicher Weise zu indexieren. B. Vermögensrechtliche Beziehungen unter den Ehegatten 1. Vermögensrechtliche Auseinandersetzung 1.1. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass sich die Parteien am 22. November 1991 dem Güterstand der Gütertrennung unterstellt haben und es sei die vermögensrechtliche Auseinandersetzung nach Massgabe dieses Vertrages sowie nach Massgabe von Ziff. 7 der von den Parteien am 22. November 1991 abgeschlossenen Scheidungsvereinbarung durchzuführen.