3.4. Die Kosten des Besuchsrechts trägt der Vater. 4. Kinderunterhalt 4.1. Der Vater sei zu verpflichten, der Mutter an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung je Kind mit Wirkung ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum Eintritt eines jeden Kindes in die Mündigkeit einen monatlichen, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats zum voraus zahlbaren Unterhaltsbeitrag von Fr. 2'500.-- (zuzüglich allfällig vertraglich geregelter oder gesetzlicher Kinderzulagen) zu bezahlen. 4.2. Art. 277 Abs. 2 ZGB sei vorzubehalten. 4.3. Die Unterhaltsbeiträge für die Kinder seien in gerichtsüblicher Weise zu indexieren.