Zusätzlich sei der Vater für berechtigt zu erklären, ausgefallene Besuche oder Ferien nachzuholen, sofern der Grund für den Ausfall bei der Mutter oder beim Kind liegt und seitens des Kindes nicht krankheitsbedingt ist (Kinderkrankheit ist durch ärztliches Zeugnis nachzuweisen). Der Vater sei diesfalls für berechtigt zu erklären, ausgefallene Besuchstage nach seiner Wahl durch eine Verlängerung des Ferienbesuchsrechtes zu kompensieren. 6