Der Vater sei für berechtigt zu erklären, unter Einhaltung einer einwöchigen Vorankündigungsfrist (7 Kalendertage) eine Verschiebung der vorgenannten Besuche zu verlangen, sofern ein behandelner Arzt eine Verschiebung aus gesundheitlichen Gründen empfiehlt. Zusätzlich sei der Vater für berechtigt zu erklären, ausgefallene Besuche oder Ferien nachzuholen, sofern der Grund für den Ausfall bei der Mutter oder beim Kind liegt und seitens des Kindes nicht krankheitsbedingt ist (Kinderkrankheit ist durch ärztliches Zeugnis nachzuweisen).