Eine Woche der Weihnachts-/Neujahrsferien, wobei in Jahren mit ungerader Jahreszahl die Kinder in der ersten Ferienwoche (mithin über Weihnachten) und in Jahren mit gerader Jahreszahl in der zweiten Ferienwoche (mithin über Neujahr) beim Vater sind. 3.3. Der Vater sei für berechtigt zu erklären, unter Einhaltung einer einwöchigen Vorankündigungsfrist (7 Kalendertage) eine Verschiebung der vorgenannten Besuche zu verlangen, sofern ein behandelner Arzt eine Verschiebung aus gesundheitlichen Gründen empfiehlt.