Die Besuche finden an einem Ort nach Wahl des Vaters statt. 3.2. Dem Vater einerseits und den Kindern andererseits steht das Recht auf persönlichen Verkehr in den Ferien an einem Ort nach Wahl der Vaters wie folgt zu: a) Die erste Woche in den Frühjahrsferien b) Die ersten zwei Wochen in den Sommerferien c) Eine Woche der Weihnachts-/Neujahrsferien, wobei in Jahren mit ungerader Jahreszahl die Kinder in der ersten Ferienwoche (mithin über Weihnachten) und in Jahren mit gerader Jahreszahl in der zweiten Ferienwoche (mithin über Neujahr) beim Vater sind.