Dem Vater einerseits und den Kindern andererseits steht das Recht auf persönlichen Verkehr wie folgt zu: a) jeweils am letzten Februar-Wochenende eines jeden Jahres von Freitagabend nach Schulschluss bis Sonntagabend; b) jeweils über Auffahrt (Mittwochabend bis Sonntagabend); c) jeweils am ersten September-Wochenende eines jeden Jahres von Freitagabend nach Schulschluss bis Sonntagabend; d) jeweils am ersten November-Wochenende eines jeden Jahres von Freitagabend nach Schlusschluss bis Sonntagabend e) in den Jahren mit gerader Jahreszahl über Ostern und in den Jahren mit ungerader Jahreszahl über Pfingsten. Die Besuche finden an einem Ort nach Wahl des Vaters statt.