wie folgt gerichtlich festzulegen: 3.1. Dem Vater einerseits und den Kindern andererseits steht das Recht auf persönlichen Verkehr wie folgt zu: a) jeweils am letzten Februar-Wochenende eines jeden Jahres von Freitagabend nach Schulschluss bis Sonntagabend; b) jeweils über Auffahrt (Mittwochabend bis Sonntagabend); c) jeweils am ersten September-Wochenende eines jeden Jahres von Freitagabend nach Schulschluss bis Sonntagabend; d) jeweils am ersten November-Wochenende eines jeden Jahres von Freitagabend nach Schlusschluss bis Sonntagabend e) in den Jahren mit gerader Jahreszahl über Ostern und in den Jahren mit ungerader Jahreszahl über Pfingsten.