- C. S., geb. 25.4.1985 - N. S. S., geb. 14.8.1988 sowie - E. S., geb. 13.4.1992 unter die elterliche Sorge der Mutter zu stellen. 3. Persönlicher Verkehr Es sei das Recht der Kinder auf der einen und des Vaters auf der anderen Seite auf persönlichen Verkehr wie folgt gerichtlich festzulegen: