140 ZGB wegen Unzulässigkeit bzw. offensichtlicher Unangemessenheit nicht zu genehmigen sondern gesamthaft als nichtig beziehungsweise ungültig zu erklären, und es sei die güterrechtliche Auseinandersetzung nach den Regeln der Errungenschaftsbeteiligung durchzuführen. 7. Eventualiter, d.h. falls das Vertragswerk vom 2.7.1990 und vom 22.11.1991 nur teilweise aufgehoben wird, sei die beschränkte güterrechtliche Auseinandersetzung gemäss den verbleibenden gültigen Vereinbarungen durchzuführen. 8. Es sei der Beklagte bzw. seine Vorsorgeeinrichtung zu verpflichten, der Klägerin die in Art. 124 ZGB vorgeschriebene angemessene Entschädigung zu leisten.