Sobald dieser sich um 5% verändert hat, seien die Unterhaltsbeiträge im gleichen Umfange anzupassen. 6. Es sei die güterrechtliche Auseinandersetzung gemäss Gesetz vorzunehmen. Dabei sei das Vertragswerk vom 2.7.1990 und 22.11.1991 (Vereinbarung und Nutzniessungsvertrag vom 2.7.1990; Ehevertrag, Erbvertrag und Ehescheidungskonvention vom 22.11.1991) gesamthaft als „Vereinbarung“ im Sinne von Art. 140 ZGB wegen Unzulässigkeit bzw. offensichtlicher Unangemessenheit nicht zu genehmigen sondern gesamthaft als nichtig beziehungsweise ungültig zu erklären, und es sei die güterrechtliche Auseinandersetzung nach den Regeln der Errungenschaftsbeteiligung durchzuführen.