3. Es sei der Vater zu verpflichten, an den Unterhalt der drei Kinder bis zu ihrer Mündigkeit bzw. zum ordentlichen Abschluss ihrer Erstausbildung monatlich je Fr. 3'000.-- zu leisten, zahlbar im voraus an die Mutter am 1. eines jeden Monates. 4. Es sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin lebenslänglich einen nachehelichen Unterhalt von monatlich Fr. 30'000.-- zu leisten, zahlbar im voraus am 1. eines jeden Monates. 5. Es seien die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziff. 3 und 4 hiervor dem Landesindex der Konsumentenpreise zu unterstellen. Sobald dieser sich um 5% verändert hat, seien die Unterhaltsbeiträge im gleichen Umfange anzupassen.