„a) materiellrechtlich 1. Es seien die Kinder C. S., geb. am 25.4.1985, N. S. S., geb. am 14.8.1988, sowie E. S., geb. am 13.4.1992, unter die alleinige elterliche Sorge der Mutter zu stellen. 2. Es sei der persönliche Verkehr des Vaters mit den Kindern wie folgt zu regeln: a) Im Mai, im November und im Februar kann der Vater die Kinder - auf seine Kosten - an seinem Aufenthaltsort auf Gut K. bei B. zu sich auf Besuch nehmen. b) In der übrigen Zeit, ausgenommen die Monate Juli/August, kann der Vater die Kinder jeweils am 4. Wochenende eines jeden Monats in T. besuchen.