{"Signatur": "GR_KG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2002-10-07", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_006_ZF-2002-13_2002-10-07.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZF_2002_13_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097670b78a77a416111182b863d3a2e7c06de6daf21db34a269e2c81f7133f324ce2edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097670b78a77a416111182b863d3a2e7c06de6daf21db34a269e2c81f7133f324ce2edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZF_2002_13", "Checksum": "c63021c66072ddf2784caec136c6a025"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZF 2002 13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 07.10.2002 ZF 2002 13"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I 07.10.2002 ZF 2002 13"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Es kann unter diesen Umständen nicht gesagt werden, der\nBerufungsbeklagte habe es zu vertreten, dass die Berufungsklägerin die\nStreitsache beim Kantonsgericht angefochten habe. Ebenso drängt sich keine\nandere Kostenverteilung infolge der unterschiedlichen finanziellen\nLeistungsfähigkeit der Parteien auf. Die Berufungsklägerin ist nämlich finanziell\nbestens abgesichert und lebt keinesfalls in finanziell engen Verhältnissen, für\nwelche die obgenannte Rechtsprechung begründet wurde. Auch wenn der\nBerufungsbeklagte wirtschaftlich weit leistungsfähiger sein dürfte, rechtfertigt sich\ndamit keine von Art. 122 Abs. 1 ZPO abweichende Kostenverteilung.\n\nSchliesslich ist darauf hinzuweisen, dass der Berufungsbeklagte in Ziff. 8 der\nScheidungskonvention sich verpflichtet hat, die Gerichtskosten vollumfänglich zu\nübernehmen. Dies kann freilich nur für den Fall der einvernehmlichen Scheidung\nund der Genehmigung der Konvention gelten. Die Vorinstanz hat folglich zu Recht\nauch ihre Kosten dem Berufungsbeklagten auferlegt. In der Scheidungskonvention\nhat sich der Berufungsbeklagte aber fraglos nicht verpflichtet, für die Kosten für ein\nBerufungsverfahren aufzukommen, in welchem die Scheidungskonvention gerade\nangefochten wird. Solches liegt klar ausserhalb des Regelungsbereiches der\nKonvention. Eine andere Kostenverteilung drängt sich daher nicht auf.\n\nb) Nach Art. 223 ZPO in Verbindung Art. 122 Abs. 2 ZPO wird die\nunterliegende Partei in der Regel verpflichtet, der obsiegenden alle ihr durch den\nRechtsstreit verursachten, notwendigen Kosten zu ersetzen. Fällt das Urteil nicht\nausschliesslich zu Gunsten einer Partei aus, können die aussergerichtlichen Kosten\nnach den gleichen Grundsätzen wie die gerichtlichen verteilt werden. Für die\nBemessung der Prozessentschädigung wird auf die Bedeutung des Prozesses, vor\nallem aber auf seine Schwierigkeiten und den dadurch erforderlichen Umfang der\nBemühungen abgestellt (Vogel, a.a.O., S. 279; Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar\nzur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 1997, N 1 ff. zu § 69 ZPO\nZH). Der für eine sachgerechte Prozessführung notwendige Aufwand bildet mit\nanderen Worten Kriterium für die Höhe der ausseramtlichen Entschädigung. Die\nEntschädigung an die obsiegende Partei, welche von einem patentierten\nRechtsanwalt vertreten wurde, ist nach den Honoraransätzen des bündnerischen\nAnwaltsverbandes festzusetzen (vgl. PKG 1995 Nr. 20, 1989 Nr. 11, 1986 Nr. 11),\n55\n\nwobei das Gesetz dem Richter bei der Bemessung der ausseramtlichen\nEntschädigung einen verhältnismässig grossen Spielraum offen lässt (PKG 1986\nNr. 11).\n\nc) Vorliegend besteht keine Veranlassung, bei der Auferlegung der\nausseramtlichen Kosten von der obgenannten Kostenverteilung abzuweichen,\nweshalb die Berufungsklägerin dem Berufungsbeklagten dessen ausseramtliche\nAufwendungen entsprechend zu entschädigen hat. Der Berufungsbeklagte macht\nin seiner eingereichten Honorarrechnung für das Berufungsverfahren einen\nzeitlichen Aufwand von 56.4 Stunden geltend, was bei einem verrechneten\nStundenansatz von Fr. 270.-- inkl. Mehrwertsteuer einen Betrag von Fr. 17'150.60\nergibt. Dieser Aufwand ist jedoch klar zu hoch.\n\nDem Berufungsbeklagte entstand durch das Berufungsverfahren nicht der\ngleiche anwaltliche Aufwand wie der Berufungsklägerin, welche einen Aufwand von\n48 Stunden geltend macht. Im Berufungsverfahren waren zudem im Wesentlichen\ndie gleichen Rechte streitig wie vor der Vorinstanz und konnte der Rechtsvertreter\ngrösstenteils auf die bereits dort geleisteten Vorarbeiten zurückgreifen. Dies hat er\nauch getan, wie dem vor der Vorinstanz eingelegten Plädoyer zu entnehmen ist. Im\nLichte dieser Ausführungen ist der in Rechnung gestellte Aufwand zu hoch. Dem\nBerufungsbeklagten ist unter Berücksichtigung des notwendigen Aufwands und der\nHonoraransätze des bündnerischen Anwaltsverbandes vielmehr eine\nausseramtliche Entschädigung inklusive Mehrwertsteuer zu Lasten der\nBerufungsklägerin von Fr. 10'000.-- zuzusprechen.\n56\n\nDemnach erkennt die Zivilkammer :\n\n1. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen und Ziff. 5 Abs. 1 des\nvorinstanzlichen Urteils wird aufgehoben.\n\n2. Der Beklagte wird verpflichtet, an den Unterhalt seiner Kinder C. S., N. S.\nund E. S. einen monatlich im Voraus zahlbaren Unterhaltsbeitrag von je Fr.\n3'000.-- zuzüglich allfälliger vertraglich geregelter oder gesetzlicher\nKinderzulagen zu bezahlen. Diese Pflicht dauert bis deren Mündigkeit.\nVorbehalten bleibt ein Anspruch nach Art. 277 Abs. 2 ZGB.\n\n3. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.\n\n4. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 20'000.-- gehen zu 1/20 zu\nLasten des Berufungsbeklagten und zu 19/20 zu Lasten der\nBerufungsklägerin, die zudem den Berufungsbeklagten ausseramtlich mit Fr.\n10'000.-- zu entschädigen hat.\n\n5. Mitteilung an :\n__________\n\nFür die Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden\nDer Vizepräsident Der Aktuar ad hoc\n"}