{"Signatur": "GR_KG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2002-10-07", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_006_ZF-2002-13_2002-10-07.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZF_2002_13_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097670b78a77a416111182b863d3a2e7c06de6daf21db34a269e2c81f7133f324ce2edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097670b78a77a416111182b863d3a2e7c06de6daf21db34a269e2c81f7133f324ce2edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZF_2002_13", "Checksum": "c63021c66072ddf2784caec136c6a025"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZF 2002 13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 07.10.2002 ZF 2002 13"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I 07.10.2002 ZF 2002 13"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  I. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ehescheidung und Nebenfolgen | ZGB Eherecht"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:37:42", "Checksum": "c6252bfdeac7872177b170f1eafd229e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 07.10.2002 ZF 2002 13\nRegeste:\nEhescheidung und Nebenfolgen | ZGB Eherecht\n\n b) Nach Art. 122 Abs. 2 ZPO wird die unterliegende Partei in der Regel\nverpflichtet, der obsiegenden alle ihr durch den Rechtsstreit verursachten,\nnotwendigen Kosten zu ersetzen. Fällt das Urteil nicht ausschliesslich zu Gunsten\neiner Partei aus, können die aussergerichtlichen Kosten nach den gleichen\nGrundsätzen wie die gerichtlichen verteilt werden. Für die Bemessung der\nProzessentschädigung wird auf die Bedeutung des Prozesses, vor allem aber auf\nseine Schwierigkeiten und den dadurch erforderlichen Umfang der Bemühungen\nabgestellt (Vogel, Grundriss des Zivilprozessrechts, 5. Aufl., Bern 1997, S. 279;\nFrank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3.\nAufl., Zürich 1997, N 1 ff. zu § 69 ZPO ZH). Wie schon der Wortlaut erkennen lässt,\nhandelt es sich hier nicht um eine zwingende Vorschrift. Sie lässt vielmehr\nAusnahmen zu, wobei diese nicht willkürlich geschehen dürfen und der Entscheid\nsich sachlich vertreten lassen muss (PKG 1988 Nr. 14). Ausnahmeregelungen sind\nvor allem in Ehescheidungsprozessen angezeigt. In ihm darf bei der\nKostenverteilung nicht in erster Linie auf das formelle Obsiegen und Unterliegen\nabgestellt werden. Zu berücksichtigen sind insbesondere auch die finanzielle\nLeistungsfähigkeit und das Interesse der Parteien an der Auflösung der Ehe.\n\nc) Vorliegend hat die Vorinstanz für die Wettschlagung der ausseramtlichen\nKosten auf Ziff. 8 der Scheidungskonvention abgestellt. Unabhängig davon, ob\ndiese nun zur Anwendung kommt, erweist sich die getroffene Lösung aber als\nsachgerecht. Einerseits ging es im vorinstanzlichen Verfahren um den\nScheidungsantrag als solchen sowie um die Kinderbelange wie die Zuteilung der\nelterlichen Sorge und die Obhut sowie das Besuchsrecht. Diese Punkte lassen eine\nWettschlagung der ausseramtlichen Kosten als angemessen erscheinen. Die\nvermögensrechtlichen Ansprüche konnten daran nichts ändern. Der\nBerufungsklägerin wurden im Wesentlichen die in der Scheidungskonvention\nvereinbarten und vom Berufungsbeklagten zugestandenen Leistungen\nzugesprochen. Einzig im Bereich des Kinderunterhalts erhielt die Berufungsklägerin\ngegenüber der Ehescheidungskonvention grössere Unterhaltsbeträge. Ebenso\ngestand ihr der Berufungsbeklagte einen nachehelichen Unterhaltsbeitrag von Fr.\n13'000.-- statt der in der Scheidungskonvention geforderten Fr. 9'000.-- zu. Wenn\nindessen in Betracht gezogen wird, dass die Berufungsklägerin trotz bestehendem\nEhevertrag die güterrechtliche Auseinandersetzung sowie einen Unterhaltsbeitrag\nvon bis zu Fr. 30'000.-- monatlich anbegehrte, ist festzuhalten, dass sie in diesen\n53\n\nBereichen grösstenteils unterlegen ist. Die Zusprechung einer ausseramtlichen\nEntschädigung drängt sich unter diesen Umständen nicht auf. Daran kann auch die\nBerufung auf die finanzielle Leistungsfähigkeit nichts ändern, ist doch auch die\nBerufungsklägerin durchaus leistungsfähig, wie die vorstehenden Erwägungen\ngezeigt haben. Dass die in den drei Verträgen getroffenen Regelungen\nentsprechend der Berufungsklägerin abnormal seien und nach einer gerichtlichen\nBeurteilung gerufen hätten, kann ebenfalls nicht gesagt werden.\n\nDamit erscheint die von der Vorinstanz getroffene Wettschlagung der\nausseramtlichen Kosten durchaus den Umständen angemessen und besteht keine\nVeranlassung, daran etwas zu ändern. Die dagegen erhobene Berufung ist daher\nauch in diesem Punkt abzuweisen.\n\n20.a) Nach Art. 223 ZPO in Verbindung mit Art. 122 Abs. 1 ZPO wird der\nunterliegende Teil in der Regel zur Übernahme sämtlicher Kosten des\nBerufungsverfahrens verpflichtet. Hat keine Partei vollständig obsiegt, können die\nKosten verhältnismässig verteilt werden. Von diesen Regeln kann insbesondere\ndann abgewichen werden, wenn sich die unterliegende Partei in guten Treuen zur\nProzessführung veranlasst sah oder der genaue Umfang des Anspruches für den\nKläger aus objektiven Gründen nicht überblickbar war. Wie die Berufungsklägerin\nzutreffend ausführt, sind Ausnahmeregelungen vor allem im Ehescheidungsprozess\nangezeigt. In ihm darf bei der Kostenverteilung nicht in erster Linie auf das formelle\nObsiegen und Unterliegen abgestellt werden, zu berücksichtigen sind auch das\nMass des Verschuldens sowie die finanzielle Leistungsfähigkeit und das Interesse\nder Parteien an der Auflösung der Ehe (PKG 1988 Nr. 14).\n\nb) Vorliegend wurde die Berufung nur im Punkt der Kinderunterhaltsbeiträge\ngutgeheissen und wurden die Kinderunterhaltsbeiträge von monatlich Fr. 2'500.--\nauf Fr. 3'000.-- je Kind erhöht. Die übrigen Begehren der Berufungsklägerin wurden\ndemgegenüber vollumfänglich abgewiesen. Damit hat der Berufungsbeklagte\ngemessen an den im Recht stehenden Beträgen grösstenteils obsiegt. Die Kosten\ndes Berufungsverfahrens sind ihm daher zu 1/20 aufzuerlegen, während die\nBerufungsklägerin 19/20 zu tragen hat. Es rechtfertigt sich dabei, auf den Streitwert\nder geltend gemachten Ansprüche abzustellen, zumal vorliegend nur noch\nvermögensrechtliche Belange im Recht stehen, nämlich die güterrechtliche\nAuseinandersetzung und die angefochtenen Unterhaltsbeiträge. Die Ehe an sich\nsowie ein Interesse an der Auflösung spielen im Berufungsverfahren keine Rolle\nmehr, weshalb nicht auf die in PKG 1988 Nr. 14 genannten Gründe für eine\n54\n\n"}