{"Signatur": "GR_KG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2002-10-07", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_006_ZF-2002-13_2002-10-07.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZF_2002_13_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097670b78a77a416111182b863d3a2e7c06de6daf21db34a269e2c81f7133f324ce2edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097670b78a77a416111182b863d3a2e7c06de6daf21db34a269e2c81f7133f324ce2edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZF_2002_13", "Checksum": "c63021c66072ddf2784caec136c6a025"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZF 2002 13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 07.10.2002 ZF 2002 13"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I 07.10.2002 ZF 2002 13"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  I. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ehescheidung und Nebenfolgen | ZGB Eherecht"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:37:42", "Checksum": "c6252bfdeac7872177b170f1eafd229e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 07.10.2002 ZF 2002 13\nRegeste:\nEhescheidung und Nebenfolgen | ZGB Eherecht\n\n 18.a) Die Berufungsklägerin hat in lit. b ihrer Berufungsanträge beantragt, der\nBerufungsbeklagte habe Aufschluss über seine Einkommens- und\nVermögensverhältnisse für die Zeit von 1992 bis 2000 zu erteilen, und verschiedene\nEditionsbegehren dazu gestellt. Vor Schranken liess sie geltend machten, es sei\nkeineswegs so, dass der Berufungsbeklagte seinen Auskunftspflichten gemäss Art.\n170 ZGB genügt habe. Vielmehr müsse das Gericht zwingend bereits gestützt auf\nArt. 140 ZGB das Vertragswerk auf seine Angemessenheit prüfen. Aus\nprozessökonomischen Gründen genüge es, wenn die Nettoaktiven der dem\nBerufungsbeklagten gehörenden Gesellschaften und das private Reinvermögen\nermittelt würden. Der Berufungsbeklagte liess dazu ausführen, der\nAuskunftsanspruch nach Art. 170 ZGB decke nur die erforderlichen Auskünfte ab.\nTragweite und Umfang der entsprechenden Ansprüche richteten sich nach den in\nFrage stehenden Ansprüchen. Es komme darauf an, für welchen Zweck und zur\nBegründung welcher möglichen Rechtsansprüche der eine Ehegatte vom andern\neine Auskunft verlange. Bei Gütertrennung bestehe keine Auskunftspflicht. Ebenso\nwenig sei dies vorliegend beim Unterhaltsanspruch der Fall, da die\nLeistungsmöglichkeit im Rahmen der gestellten Anträge anerkannt worden sei.\n\nb) Nach Art. 170 Abs. 1 ZGB kann jeder Ehegatte vom andern Auskunft über\ndessen Einkommen, Schulden und Vermögen verlangen. Auf sein Begehren kann\ndas Gericht den anderen Ehegatten verpflichten, die erforderlichen Auskünfte zu\nerteilen und die notwendigen Urkunden vorzulegen (Art. 170 Abs. 2 ZGB). Jeder\nEhegatte ist berechtigt, vom andern Auskunft in finanziellen Belangen zu erhalten,\nund zwar so lange, als die Ehe formell besteht, beispielsweise während eines\nScheidungsverfahrens (Schwander, Basler Kommentar, N 6 zu Art. 170 ZGB). Art.\n170 ZGB wird ebenfalls als gesetzliche Grundlage für die Auskunftspflicht in\ngüterrechtlichen Verhältnissen herangezogen, obwohl diese Bestimmung\ngesetzessystematisch bei den allgemeinen Ehewirkungen eingeordnet worden ist.\nIm Falle der güterrechtlichen Auseinandersetzung im Scheidungsverfahren besteht\naber kein spezifisches Rechtsschutzbedürfnis nach Art. 170 ZGB mehr. Es kommen\ndann die scheidungs- und eventuell prozessrechtlichen Grundlagen zum Tragen.\nIm Rahmen des Scheidungsprozesses kann sich jede Partei auf eine\n51\n\nAuskunfspflicht des anderen berufen, die ihre Grundlage in einer ungeschriebenen\nbundesrechtlichen Regel des Scheidungsrechts hat (BGE 117 II 229 f.; 90 II 469;\nSchwander, Basler Kommentar, N 3 zu Art. 170 ZGB). Die Scheidungspartner\nmüssen über ihr Einkommen und Vermögen soweit unterrichten, wie dies für ein\nGeltendmachen der Ansprüche nötig ist und sie Auskünfte nicht auf andere Weise\nerhalten können. Daraus erhellt, dass auch in Scheidungsverfahren der Umfang der\nAuskunftspflicht auf das Rechtsschutzinteresse des auskunftsberechtigten\nEhegatten beschränkt ist. Es kommt darauf an, für welchen Zweck und zur\nBegründung welcher Rechtsansprüche der eine Ehegatte vom andern Auskunft\nverlangt. Ist eine güterrechtliche Auseinandersetzung durchzuführen, schliesst die\nAuskunftserteilung nicht nur eine Bilanz, sondern eine detaillierte Abrechnung mit\nein. Ist dies aber wie bei der Gütertrennung nicht der Fall, besteht keine solche\nAuskunftspflicht (Schwander, Basler Kommentar, N 15 zu Art. 170 ZGB).\n\nc) Vorliegend besteht kein Rechtsschutzinteresse an der Einholung der von\nder Berufungsklägerin verlangten Beweise. Wie bereits unter Erwägung 16.c)\nfestgehalten wurde, hat sich der Berufungsbeklagte bereit erklärt, den gebührenden\nUnterhalt der Berufungsklägerin zu decken und festgehalten, dass er auch die\ngeforderten Fr. 30'000.-- zu leisten in der Lage wäre. Ein Interesse an weiterer\nAuskunft über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse ist daher im Hinblick\nauf die Unterhaltsbeiträge - auch im Lichte von Art. 143 ZGB - nicht erkennbar.\nBezüglich der geltend gemachten güterrechtlichen Ansprüche ist erneut darauf\nhinzuweisen, dass die Parteien am 22. November 1991 vor ihrer Eheschliessung\neinen rechtsgültigen Ehevertrag abgeschlossen und dabei die Gütertrennung\nvereinbart haben. Eine güterrechtliche Auseinandersetzung wird somit entgegen\nden Anträgen der Berufungsklägerin nicht durchgeführt. Damit entfällt auch ihr\nInteresse an der Einholung der zur Edition verlangten Belege über die Einkommensund Vermögensverhältnisse des Berufungsbeklagten aus den Jahren 1992 bis\n2000. Dem in der Berufungserklärung gestellten Beweisantrag ist damit nicht Folge\nzu leisten.\n\n19.a) Die Berufungsklägerin beantragt in Ziff. 5 ihrer Berufungserklärung\nschliesslich die volle Kosten- und Entschädigungsfolge für beide Instanzen zu\nLasten des Berufungsbeklagten. Damit rügt sie das vorinstanzliche Urteil\nhinsichtlich der Wettschlagung der ausseramtlichen Kosten gemäss Ziff. 11 des\nUrteilsdispositivs. Was die amtlichen Kosten betrifft, so hat die Vorinstanz diese in\nAnwendung von Ziff. 8 der Scheidungskonvention vollumfänglich dem\n52\n\nBerufungsbeklagten auferlegt. Angefochten ist daher nur die Wettschlagung der\nausseramtlichen Kosten.\n\n"}