{"Signatur": "GR_KG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2002-10-07", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_006_ZF-2002-13_2002-10-07.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZF_2002_13_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097670b78a77a416111182b863d3a2e7c06de6daf21db34a269e2c81f7133f324ce2edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097670b78a77a416111182b863d3a2e7c06de6daf21db34a269e2c81f7133f324ce2edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZF_2002_13", "Checksum": "c63021c66072ddf2784caec136c6a025"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZF 2002 13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 07.10.2002 ZF 2002 13"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I 07.10.2002 ZF 2002 13"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Aus den Kapitalleistungen des Erbvertrags könne\nsie bei mündelsicherer Anlage nur Fr. 9'500.-- monatlich erzielen, weshalb sie einen\nAnspruch aus Art. 124 ZGB habe, dass ihr güterrechtlich so viel zukomme, dass sie\naus deren Erträgnisse ähnlich wie vor der Scheidung abgesichert sei. Der\nBerufungsbeklagte führt hiezu aus, die Berufungsklägerin mache keine\nentsprechende Leistung geltend.\n\nb) Ist bei einem oder bei beiden Ehegatten ein Vorsorgefall bei der\nberuflichen Vorsorge bereits eingetreten oder können aus anderen Gründen\nAnsprüche aus der beruflichen Vorsorge, die während der Dauer der Ehe erworben\nwurden, nicht geteilt werden, so ist eine angemessene Entschädigung geschuldet\n(Art. 124 Abs. 1 ZGB). Diese Ansprüche sind weder Ansprüche aus Güterrecht noch\nsolche aus dem Unterhaltsrecht, sondern bezwecken einen Ausgleich für die\nvorsorgerechtlichen Nachteile der während der Ehe erfolgten Aufgabenteilung. Sie\ndienen der wirtschaftlichen Selbständigkeit jedes Ehegatten nach der Scheidung.\nDaraus folgt, dass der Versorgungsausgleich unabhängig vom Güterstand und\ninsbesondere auch unabhängig von den gesetzlichen oder ehevertraglichen\nRegelungen zur Teilung der Errungenschaft erfolgt (Walser, Basler Kommentar, N\n3 zu Art. 122 ZGB). Die Berufungsklägerin hat vor der Vorinstanz mit der\nProzesseingabe ein Begehren um eine angemessene Entschädigung nach Art. 124\nZGB gestellt. Die Vorinstanz hat dieses Begehren abgewiesen, weil der\nBerufungsbeklagte gar keiner Vorsorgeeinrichtung angehört habe und kein\nentsprechender Anspruch bestehen könne. In ihrer Berufungserklärung hat die\nBerufungsklägerin diesen Punkt aber nicht angefochten. Sie macht kein\nentsprechendes Begehren nach Art. 124 ZGB mehr geltend. Vielmehr begehrte sie\neinen höheren Kindesunterhalt, einen höheren nachehelichen Unterhaltsanspruch\nsowie die Durchführung der güterrechtlichen Auseinandersetzung nach den Regeln\nder Errungenschaftsbeteiligung an. Damit bildet der Anspruch nach Art. 124 ZGB\n49\n\ngar nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens. Insofern\nbraucht auf ihre Ausführungen anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung\nnicht weiter eingegangen zu werden. Soweit die Berufungsklägerin den Anspruch\naus Güterrecht herleiten will, ist festzuhalten, dass die Parteien rechtsgültig mit\nEhevertrag vom 22. November 1991 die Gütertrennung vereinbart haben und\ndaraus folgerichtig keine Ansprüche geltend gemacht werden können.\n\nc)aa) Immerhin kann zu Handen der Berufungsklägerin festgehalten werden,\ndass der Anspruch auch materiell unbegründet wäre. Im Wesentlichen kann dazu\nauf die einlässlichen Erwägungen der Vorinstanz in Ziff. 7.f) verwiesen werden. Art.\n122 bis 124 ZGB erfassen die berufliche Vorsorge. Sie knüpfen an das\nFreizügigkeitsgesetz beziehungsweise an die Ansprüche aus obligatorischer und\nfreiwilliger Vorsorge der 2. Säule an (Vetterli/Keel, Die Aufteilung der beruflichen\nVorsorge in der Scheidung, in: AJP 12/1999, S. 1613 ff., S. 1616 f.). Jeder Ehegatte\nhat dabei einen Anspruch auf die Hälfte der nach dem Freizügigkeitsgesetz zu\nermittelnden, während der Ehe erworbenen Austrittsleistung des anderen\nEhegatten. Hat ein Ehegatte im Zeitpunkt der Scheidung keinen Anspruch auf eine\nAustrittsleistung mehr, weil während der Ehe bereits ein Vorsorgefall eingetreten ist\n(etwa Alterspensionierung), ist die Leistung einer angemessenen Entschädigung\nvorgesehen (Art. 124 ZGB; Walser, Berufliche Vorsorge, in: Das neue\nScheidungsrecht, Zürich 1999, S. 49 ff., S. 56). Art. 124 ZGB ersetzt\ngewissermassen den Teilungsmechanismus von Art. 122 ZGB. Der\nAusgleichsanspruch soll dazu dienen, den während der Ehe erworbenen\nVorsorgeanspruch, welcher den Ehegatten gemeinsam zusteht, scheidungsbedingt\naber nicht mehr gemeinsam konsumiert wird, zu teilen. Voraussetzung ist dazu,\ndass ein Vorsorgeanspruch während der Ehe überhaupt entstanden ist. Bestehen\nkeine Vorsorgegelder von Ehegatten, können diese selbstredend auch nicht geteilt\nwerden. Über Art. 124 Abs. 1 ZGB kann nur eine angemessene Entschädigung für\ndie entgangene Beteiligung an der nicht mehr vorhandenen Austrittsleistung des\nVorsorgenehmers verschafft werden (BGE 127 III 438 f.; vgl. Walser, Basler\nKommentar, N 12 zu Art. 124 ZGB). Ein Ausgleich für güterrechtliche Ansprüche\nkann demgegenüber über Art. 124 ZGB nicht hergestellt werden.\n\nbb) Der Berufungsbeklagte verfügte als Selbständigerwerbender zu keinem\nZeitpunkt über berufliche Vorsorgegelder und erreichte bereits im Jahre 1995 das\n65. Altersjahr, seit welchem er gemäss dem im Recht liegenden Rentenbescheid\nder Bundesversicherungsanstalt für Angestellte eine der AHV/IV entsprechende\nRegelaltersrente erhält. Damit ist beim Berufungsbeklagten der Vorsorgefall\n50\n\neingetreten und würde anstelle des Teilungsmechanismus nach Art. 122 Abs. 1\nZGB eine angemessene Ausgleichszahlung zur Geltung kommen. Weil der\nBerufungsbeklagte aber über keine Gelder in der 2. Säule verfügt, kommt eine\nEntschädigung im Sinne von Art. 124 ZGB vorliegend zum vornherein gar nicht in\nFrage.\n\n"}