{"Signatur": "GR_KG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2002-10-07", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_006_ZF-2002-13_2002-10-07.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZF_2002_13_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097670b78a77a416111182b863d3a2e7c06de6daf21db34a269e2c81f7133f324ce2edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097670b78a77a416111182b863d3a2e7c06de6daf21db34a269e2c81f7133f324ce2edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZF_2002_13", "Checksum": "c63021c66072ddf2784caec136c6a025"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZF 2002 13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 07.10.2002 ZF 2002 13"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I 07.10.2002 ZF 2002 13"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Damit kann die Berufungsklägerin aber\nnicht behaupten, sie habe keine Kenntnisse über die guten wirtschaftlichen\nVerhältnisse des Berufungsbeklagten besessen.\n\nc) Von einer Nichtigkeit der Scheidungskonvention gemäss Art. 27 Abs. 2\nZGB kann angesichts des oben errechneten gebührenden Unterhalts entgegen der\nAuffassung der Berufungsklägerin nicht ausgegangen werden.\n\nd) Soweit gemäss Art. 140 Abs. 2 ZGB der Scheidungsrichter zu prüfen hat,\nob die Parteien die Scheidungskonvention nach reiflicher Überlegung geschlossen\nhaben, ist klar festzuhalten, dass die Berufungsklägerin bereits rund 2 Monate vor\ndem Abschluss der Verträge deren Entwurf ihrer Rechtsanwältin B. unterbreitet hat.\nDiese hat sämtliche Verträge auf rechtliche Gesichtspunkte geprüft. Damit ist ohne\nweiteres davon auszugehen, dass die Berufungsklägerin der\nEhescheidungskonvention nach reiflicher Überlegung zugestimmt hat, zumal diese\nkeinen wesentlich anderen Inhalt hatten als die bereits im Juli 1990\nabgeschlossenen Verträge.\n\ne) Was die übrigen Teile der von der Vorinstanz genehmigten\nScheidungskonvention betrifft, so hat die Berufungsklägerin dazu keine\nAusführungen gemacht und ist auch nicht ersichtlich, inwiefern diese für die\nBerufungsklägerin nachteilig sind. Auch eine wirtschaftliche Gesamtschau der\nScheidungskonvention fällt zu Gunsten der Berufungsklägerin aus, weshalb deren\nvollumfängliche Genehmigung von der Vorinstanz nicht zu beanstanden ist.\n\n16.a) Wird durch eine Vereinbarung oder ein Urteil ein Unterhaltsbeitrag\nfestgesetzt, so ist nach Art. 143 Ziff. 1 ZGB unter anderem anzugeben, von welchem\nEinkommen und Vermögen dabei ausgegangen wird (vgl. auch Art. 125 Abs. 2 Ziff.\n5 ZGB). Es fragt sich daher, ob das genaue Einkommen und Vermögen des\nBerufungsbeklagten vorliegend hätte ermittelt werden müssen, nachdem dieser bis\nanhin keine entsprechenden Angaben gemacht hat.\n\nb) Die in Art. 143 ZGB statuierte Dokumentationspflicht bei der Festlegung\nder Unterhaltsbeiträge durch Urteil oder Scheidungsvereinbarung dient unter\nanderem der Erleichterung von Bevorschussung und Vollstreckung. Insbesondere\n47\n\naber hat die Bestimmung zum Zweck, einen Teil der für allfällige spätere\nAbänderungsprozesse erforderlichen Berechnungsgrundlagen zu sichern\n(Spycher/Gloor, Basler Kommentar, N 1 zu Art. 143 ZGB). Die Angaben des Urteils\ngemäss Art. 143 Ziff. 1 bis 4 ZGB bringen für das Abänderungsverfahren Klarheit,\nauf welcher tatsächlichen Grundlage das Scheidungsgericht seinerzeit geurteilt hat.\nMit anderen Worten soll die Angabe dazu dienen, eine Verbesserung oder\nVerschlechterung der im Abänderungsprozess massgebenden\nEinkommensgrundlagen feststellen zu können (Sutter/Freiburghaus, a.a.O., N 9 zu\nArt. 143 ZGB). Sinn und Zweck ist also die Beweissicherung für ein späteres\nVerfahren (Sutter/Freiburghaus, a.a.O., N 15 u Art. 143 ZGB). Art. 143 Ziff. 1 ZGB\nsteht im unmittelbaren Zusammenhang mit der richterlichen Abänderung der\nUnterhaltsrente nach Art. 129 ZGB. Letztere Bestimmung sieht vor, dass bei\nerheblicher und dauernder Veränderungen die Rente herabgesetzt oder\naufgehoben werden kann (Abs. 1), die berechtigte Person eine Anpassung der\nRente an die Teuerung verlangen kann, wenn das Einkommen der verpflichteten\nPerson nach der Scheidung unvorhergesehenerweise gestiegen ist (Abs. 2), und\nsie die Festsetzung oder Erhöhung der Rente verlangen kann, wenn im Urteil\nfestgehalten worden ist, dass keine zur Deckung des gebührenden Unterhalts\nausreichende Rente hat festgesetzt werden können, die wirtschaftlichen\nVerhältnisse der verpflichteten Person sich aber entsprechend verbessert haben\n(Abs. 3).\n\nc) Aufgrund des Zwecks von Art. 143 ZGB kann im konkreten Fall von der\nErmittlung des genauen Einkommens und des Vermögens des Berufungsbeklagten\nUmgang genommen werden. Der Berufungsbeklagte hat zugegeben, dass er über\nein Vermögen von mindestens Fr. 100 Mio. verfügt. Ebenso wurde im\nBerufungsverfahren unbestritten gelassen, dass er in der Lage wäre, einen\nmonatlichen Unterhaltsbetrag von Fr. 30'000.-- zu leisten. Vorliegend wurde der\nUnterhaltsbeitrag an die Berufungsklägerin aber durch die Scheidungskonvention\nbereits zum voraus festgelegt. Der Berufungsbeklagte gestand während des\nScheidungsverfahrens einen solchen von Fr. 13'000.-- zu. Dieser Unterhaltsbeitrag\ndeckt zusammen mit den Kinderrenten den gebührenden Unterhalt ab. Damit\nentfällt zum vornherein eine Anwendungsmöglichkeit für die Rentenerhöhung nach\nArt. 129 Abs. 2 und 3 ZGB. Bei der Herabsetzung der Rente nach Art. 129 ZGB\nwäre ohnehin zu prüfen, ob die dauernden Veränderungen der Verhältnisse eine\nAusrichtung des gebührenden Unterhalts noch ermöglichen oder nicht. Folglich\nbraucht für den vorliegenden Fall eines sehr vermögenden Ehegatten dessen\nEinkommen und Vermögens zur Verwirklichung des Zweckes von Art. 143 ZGB\n48\n\nnicht konkret ermittelt zu werden. Die Konvention und das vorinstanzliche Urteil sind\ndiesbezüglich vollständig abgefasst, auch wenn das genaue Einkommen und das\nVermögen nicht dokumentiert sind. Soweit die Beweisanträge der\nBerufungsklägerin in lit. b ihrer Berufungsschrift im Hinblick auf die\nDokumentationspflicht von Art. 143 ZGB gestellt hat, sind diese abzuweisen.\n\n"}