{"Signatur": "GR_KG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2002-10-07", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_006_ZF-2002-13_2002-10-07.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZF_2002_13_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097670b78a77a416111182b863d3a2e7c06de6daf21db34a269e2c81f7133f324ce2edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097670b78a77a416111182b863d3a2e7c06de6daf21db34a269e2c81f7133f324ce2edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZF_2002_13", "Checksum": "c63021c66072ddf2784caec136c6a025"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZF 2002 13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 07.10.2002 ZF 2002 13"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I 07.10.2002 ZF 2002 13"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Insbesondere wäre ausgehend vom gelebten\nLebensstandard von jährlich maximal Fr. 243'900.-- noch zu beurteilen, ob und in\nwelchem Ausmass die Berufungsklägerin allenfalls einen Teil an die Lebenskosten\nselbst bestreiten müsste und ihr angesichts des in Art. 125 Abs. 1 ZGB ausdrücklich\nerwähnten Grundsatzes der Eigenversorgung zumindest eine teilweise\nErwerbsaufnahme zugemutet werden könnte. Jedenfalls ist darauf hinzuweisen,\ndass es einem Elternteil in der Regel zugemutet werden kann, nach Absolvierung\ndes 10. Altersjahres durch das Kind eine entsprechende Tätigkeit aufzunehmen.\nWie bereits die Vorinstanz festgehalten hat, hat der Berufungsbeklagte ihr allerdings\nzugestanden, dass sie keine Einkünfte erlangen wird. Ebenso ist festzuhalten, dass\ndie Ehe der Parteien keine 10 Jahre gedauert hat, auch wenn sich die Parteien im\nJahre 1976 bereits kennen gelernt haben. Eine der Scheidung vorangegangene\nlange Trennungsdauer ist nach der Literatur für die Dauer der Ehe unter Umständen\nnicht mehr zu berücksichtigen, da die Ehegatten Gelegenheit hätten, sich auf die\nneue Situation einzustellen (vgl. Gloor/Spycher, Basler Kommentar, N 25 zu Art.\n125 ZGB mit Hinweisen). Wie es sich damit im konkreten Fall verhält, kann aber\noffen gelassen werden, da der von der Vorinstanz zugesprochene Unterhaltsbeitrag\nden gebührenden Unterhalt bei weitem abdeckt.\n\nj) Damit sind die von der Vorinstanz in Genehmigung der\nScheidungskonvention und der Zugeständnisse des Berufungsbeklagten der\nBerufungsklägerin zugesprochenen Beiträge auch bei einer konkreten Berechnung\nnicht zu beanstanden. Umso weniger wären diese folgerichtig zu korrigieren, wenn\ndie von der Vorinstanz genehmigte Scheidungskonvention auf offensichtliche\nUnangemessenheit im Sinne von Art. 140 ZGB zu prüfen wären. Es könnte\nkeinesfalls gesagt werden, die Konvention weiche in einer durch\nBilligkeitserwägungen und nicht mehr zu rechtfertigenden Weise von der\ngesetzlichen Regelung ab. Damit ist die Berufung auch bezüglich der gerügten\nUnterhaltsbeiträge abzuweisen.\n\n15.a) Die Berufungsklägerin machte vor Schranken wie vor der Vorinstanz\ndas Vorliegen von Willensmängeln geltend. Angesichts der Erwägungen in Ziff. 14\nbraucht darauf an sich nicht mehr eingegangen zu werden, weil selbst deren\nVorliegen der Berufungsklägerin keine höheren Unterhaltsbeiträge verschaffen\nkönnten und eine Abweichung vom vorinstanzlichen Urteil zu Ungunsten der\nBerufungsklägerin mangels Anfechtung des Berufungsbeklagten nicht in Frage\n45\n\nkommt. Ebenso muss nicht weiter darauf eingegangen werden, ob die\nScheidungskonvention durch die sinngemässe Nichtgenehmigung nach Art. 111\nAbs. 2 ZGB und des daraus folgenden Scheidungsverfahrens nach Art. 112 ZGB\nschon zum vornherein gar nicht genehmigt werden könnte.\n\nb) Zu Handen der Berufungsklägerin ist aber festzuhalten, dass ein\nWillensmangel aufgrund der bestehenden Beweislage ohnehin nicht erstellt wäre.\nDie Berufungsklägerin hat nicht dargetan, dass sie absichtlich getäuscht worden sei\noder dass gegründete Furcht vorliege. Ebenso wenig hat sie dargetan, dass sie an\neinem Irrtum im Sinne von Art. 23 f. OR leide. Wenn sie überdies ausgeführt hat,\ndass sie unter Druck zur Unterzeichnung der Konvention gezwungen worden sei,\nist solches aufgrund der Umstände ebenfalls nicht erstellt. Bezüglich der geltend\ngemachten finanziellen Zwangslage kann im Wesentlichen auf Erwägung 7.g)\nverwiesen werden, worin ausgeführt wurde, dass eine genügende Absicherung in\nfinanzieller Hinsicht durchaus gegeben war. Eine Zwangslage geht auch dadurch\nnicht hervor, dass die unterzeichneten Verträge vom 22. November 1991 ihr im\nWesentlichen gleiche Rechte eingeräumt haben. Dass sie entgegen ihrem Willen\nzum Abschluss der neuen Verträge durch ihre wirtschaftliche Lage gezwungen\nworden wäre, ist daher nicht erstellt. Dies gilt umso mehr, als die Berufungsklägerin\nRechtsanwältin B. mit der Überprüfung der Scheidungskonvention beauftragt hat.\nDiese hat mit Schreiben vom 9. Oktober 1991 ausdrücklich festgehalten, dass eine\nfrühe Vereinbarung einer Scheidungskonvention zulässig ist und machte einige\nAngaben zur Herabsetzung des Unterhaltsbeitrages für den Fall des\nZusammenlebens mit einem anderen Mann. Die Berufungsklägerin wusste daher,\nwelche Abmachungen sie unterzeichnen würde. Sie war sich über deren Folgen\nvollauf im Klaren. Dass sie im Sinne eines Irrtums, einer absichtlichen Täuschung\noder einer gegründeten Furcht einen Willensmangel aufgewiesen hat, ist daher\nwiderlegt. Vielmehr weisen alle Umstände darauf hin, dass die Berufungsklägerin\ndie Scheidungskonvention aus freiem Willen unterzeichnet hat. Soweit die\nBerufungsklägerin geltend macht, sie habe in Unkenntnis des Vermögens des\nBerufungsklägers die Ehescheidungskonvention unterzeichnet, so ist zwar\nfestzuhalten, dass sie wohl nicht genauen Bescheid über die Vermögens- und\nEinkommensverhältnisse ihres Ehegatten gewusst hatte. Indessen hatten sich die\nParteien schon im Jahre 1976 kennen gelernt und bis zum Abschluss der\nEhescheidungskonvention rund 15 Jahre zusammen gelebt. Die Berufungsklägerin\nwar dabei fraglos im Klaren darüber, dass der Berufungsbeklagte über sehr gute\nEinkommens- und Vermögensverhältnisse verfügte. Bereits in den Verträgen vom\n2. Juli 1990 hatte der Berufungsbeklagte ohne jede gesetzliche Verpflichtung der\n46\n\n"}