{"Signatur": "GR_KG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2002-10-07", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_006_ZF-2002-13_2002-10-07.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZF_2002_13_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097670b78a77a416111182b863d3a2e7c06de6daf21db34a269e2c81f7133f324ce2edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097670b78a77a416111182b863d3a2e7c06de6daf21db34a269e2c81f7133f324ce2edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZF_2002_13", "Checksum": "c63021c66072ddf2784caec136c6a025"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZF 2002 13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 07.10.2002 ZF 2002 13"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I 07.10.2002 ZF 2002 13"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Die Berufungsklägerin\nmacht in ihrer anlässlich der Berufungsverhandlung eingelegten Berechnung -\nausgehend von der amtlichen Schätzung des Eigenmietwertes von Fr. 56'823.--\ngemäss Schätzung vom 19. September 1997 - einen anrechenbaren Eigenmietwert\nvon Fr. 33'810.-- für die Kantonssteuern und einen solchen von Fr. 51’141.-- für die\nBundessteuern geltend, zuzüglich des oben errechneten jährlichen Lebensbedarfes\nvon Fr. 170'199.--. Nach Abzug der zu leistenden AHV-Beiträge ergäbe dies ein\nsteuerbares Einkommen von maximal Fr. 211'340.-- (Bundessteuern) und Fr.\n194'009.-- (Kantonssteuern), wobei weitere Abzüge (Sozialabzüge etc.) zu Gunsten\nder Berufungsklägerin noch gar nicht getätigt worden sind. Die steuerliche\nBelastung aus Einkommen beträgt diesfalls maximal Fr. 54’600.-- (vgl. die\nSteuerberechnung bei www.pax.ch, wonach Kantonssteuern von rund Fr. 19’500.-\n-, Gemeindesteuern von rund Fr. 16'700.--, Kirchensteuern von rund Fr. 2'800.-- und\ndirekte Bundessteuern von Fr. 15'600.-- anfallen). Die vom Rechtsvertreter des\nBerufungsbeklagten anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung eingereichte\nSteuerberechnung ist untauglich, da sie von einem steuerbaren Einkommen von Fr.\n490'000.-- ausgeht. Mit dem Übergang des Hauses in das Eigentum der\nBerufungsklägerin fallen ihr zudem bei einem Vermögen von Fr. 2 Mio. noch\nhöchstens Vermögenssteuern von Fr. 9'000.-- an. Die von der Berufungsklägerin\nanlässlich der Berufungsverhandlung eingelegte Berechnung der Vermögenssteuer\nberücksichtigt demgegenüber zu Unrecht Beträge aus Güterrecht und aus dem\nErbvertrag und kann folglich vorliegend nicht verwendet werden.\n\nWerden die Beträge für Steuern (maximal Fr. 63'600.--) und AHV/IV (Fr.\n10'100.--) zum ermittelten Lebensstandard von jährlich Fr. 170'199.-- aufgerechnet,\nso beträgt die jährlich erforderliche Geldsumme zur Beibehaltung des\nLebensstandards inklusive aller Steuern und AHV-Beiträge maximal rund Fr.\n243'900.--. Diese Summe stellt die oberste Grenze des gelebten Lebensstandards\ndar. Die Bemessung des gebührenden Unterhalts ist folglich nach oben auf jährlich\nFr. 243'900.-- begrenzt.\n43\n\ng) Die Vorinstanz hat der Berufungsklägerin einen monatlichen\nUnterhaltsbeitrag von Fr. 13'000.-- zugestanden. Zusätzlich erhält die\nBerufungsklägerin für den Unterhalt ihrer Kinder neu je Fr. 3'000.--, insgesamt also\nmonatlich rund Fr. 9'000.--. Damit kommen ihr monatlich Fr. 22'000.-- und jährlich\nFr. 264'000.-- zu. Diese Unterhaltsbeiträge decken den gebührenden\nLebensunterhalt der Berufungsklägerin und ihrer Familie offensichtlich bei weitem\nab, selbst wenn die Teuerung seit 1999 mitberücksichtigt wird. Dies gilt umso mehr,\nals die Berufungsklägerin nach Ziff. 7 der Scheidungskonvention vom 22. November\n1991 zusätzlich zu den Unterhaltsforderungen noch die Liegenschaft an der Q.,\nParzelle Nr. 2789 des Grundbuches von T., mit einem amtlichen Verkehrswert von\nFr. 2.7 Mio. erhält und ihr damit nebst dem kostenlosen Wohnen noch ein\nentsprechender Vermögenswert zufliesst. Dieser in der obigen Berechnung noch\nnicht enthaltenen Vermögenswert verdeutlicht vorliegend, dass die der\nBerufungsklägerin zugesprochenen Unterhaltsbeiträge Fr. 13'000.-- sowie die in ihr\nEigentum übergehende Liegenschaft an der Q. den gebührenden Unterhalt im\nSinne von Art. 125 ZGB, welcher ihr ohne Vereinbarung einer\nScheidungskonvention zugesprochen werden müsste, ohne weiteres abzudecken\nvermögen.\n\nh) Höhere Unterhaltsbeiträge sind der Berufungsklägerin auch nicht infolge\neiner gebührenden Altersvorsorge zuzusprechen. Die Parteien haben am 22.\nNovember 1991 einen Erbvertrag abgeschlossen, welcher auch im Falle einer\nScheidung der Berufungsklägerin einen Barbetrag von Fr. 2.5 Mio., auszahlbar am\n1. Juli 2010, zugesteht. Vor diesem Datum ist ihr der Zins in gleichmässigen\nMonatsraten auszuzahlen. Nebst der ohnehin aufgrund der Scheidungskonvention\nzu übertragenden Liegenschaft an der Q. werden ihr noch zwei weitere\nLiegenschaften am J. und am V. sowie die Aktien der U. in L. zufallen, und zwar zu\nje 35% des Verkehrswertes. Damit erhält sie aus erbrechtlicher Anwartschaft\nweitere Vermögenswerte von rund Fr. 3.9 Mio. Wie die Vorinstanz bereits dargetan\nhat, ist damit die in Art. 125 ZGB erforderliche angemessene Altersvorsorge damit\nbei weitem abgedeckt.\n\ni) Der Berufungsklägerin wurden durch die Vorinstanz gestützt auf die\nScheidungskonvention und die Zugeständnisse des Berufungsbeklagten somit\nUnterhaltsbeiträge zugesprochen, welche klar über dem gebührenden Unterhalt\nnach Art. 125 ZGB liegen. Hätte keine Scheidungskonvention bestanden, hätte die\nVorinstanz mit anderen Worten diese Leistungen gar nicht zusprechen können.\nInsbesondere hätte die Berufungsklägerin nach Art. 125 ZGB keinen Anspruch auf\n44\n\n"}