{"Signatur": "GR_KG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2002-10-07", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_006_ZF-2002-13_2002-10-07.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZF_2002_13_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097670b78a77a416111182b863d3a2e7c06de6daf21db34a269e2c81f7133f324ce2edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097670b78a77a416111182b863d3a2e7c06de6daf21db34a269e2c81f7133f324ce2edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZF_2002_13", "Checksum": "c63021c66072ddf2784caec136c6a025"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZF 2002 13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 07.10.2002 ZF 2002 13"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I 07.10.2002 ZF 2002 13"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Juni 2000 gestand ihr das Bezirksgericht Plessur - indexierte -\nFr. 13'000.-- zuzüglich Fr. 2'500.-- je Kind zu, was einen Betrag für den\nLebensstandard der Familie von Fr. 20'500.-- ergab.\n\nc) Wie bereits die Vorinstanz festgehalten hat, ist die Haushaltsangestellte\nD. mittlerweile seit rund zweieinhalb Jahren nicht mehr im Haushalt beschäftigt. Die\nHausangestellte F. hatte bereit per 30. September 1999 gekündigt.\nDementsprechend hat sich der Lebensbedarf der Familie um die entsprechenden\nLohnkosten reduziert. Wenn die Berufungsklägerin geltend macht, sie sei zu dieser\nEinsparung geradezu gezwungen gewesen, nachdem sie einen geringeren Betrag\nvom Berufungsbeklagten erhalten habe, so ist darauf hinzuweisen, dass sie schon\nim Massnahmeverfahren auf die Geltendmachung dieser Kosten verzichtet hatte\nund letztlich einen Lebensstandard ohne Haushaltsangestellte geführt hat. Es geht\nnicht an, eine seit längerem nicht mehr tätige Haushaltsangestellte als Teil eines\ngebührenden Lebensunterhalts noch in einer nachehelichen Unterhaltsforderung\ngeltend zu machen. Dass die Haushaltsangestellte entgegen der Auffassung des\nBerufungsbeklagten nicht zur Begleitung der Kleinkinder angestellt war, sondern\nzum üblichen Lebensstandard gehörte, hat die Berufungsklägerin zwar behauptet,\naber durch keine Beweise unterlegt. Damit strich die Vorinstanz die Kosten für die\nHaushaltsangestellte seit Anfang 2000 zu Recht aus dem Lebensbedarf und sind\nsie für die Berechnung des gebührenden Unterhalts der Berufungsklägerin nicht\nmehr zu berücksichtigen. Von der Berufungsklägerin nicht beanstandet wurde der\nvon der Vorinstanz getätigte Abzug infolge Ausscheidens des Sohnes Alexander\naus dem Haushalt. Demgegenüber ist der Berufungsklägerin zuzugestehen, dass\nder vom Berufungsbeklagten bezahlte Unterhalt nicht auch noch seinen\nLebensaufwand enthalten hatte, auch wenn er weiterhin seinen Wohnsitz an der\nLiegenschaft an der Q. beibehalten hat. Ein Abzug von Fr. 36'000.--, welcher im\nÜbrigen dem je Kind im vorliegenden Verfahren zugestandenen\nKinderunterhaltsbetrag entspricht, rechtfertigt sich daher trotzdem. Damit ist die\nVorinstanz zu Recht von einem jährlich gelebten Lebensbedarf von Fr. 170'199.--\nausgegangen, zumal der Lebensbedarf gemäss der Aufstellung des Jahres 1999\nunter Abzug der Kosten für die Haushaltsangestellte noch erheblich tiefer lag (Fr.\n249’514.90 abzüglich Lohnkosten von Fr. 58'449.60 und Unterhalt des ältesten\nKindes von Fr. 36'000.--). Die Vorinstanz hat diesen Lebensbedarf zu Recht als\n41\n\nmassgeblichen Lebensstandard der Berechnung des gebührenden Unterhalts zu\nGrunde gelegt. Dass die Berufungsklägerin einen höheren Lebensstandard\nwährend der Ehe - zumindest seit 1996 - gelebt hat, machte sie selbst nicht geltend.\nUnter diesen Umständen bildet der oben erwähnte, gelebte Lebensstandard die\noberste Grenze des gebührenden Unterhalts, zu welchem der Berufungsbeklagte\nverpflichtet werden kann. Es kann insbesondere nicht auf weit höhere\nEinkommensverhältnisse des Berufungsbeklagten abgestellt werden. Wenn die\nBerufungsklägerin geltend macht, es müsse ihr wie üblich 10% des Einkommens\nihres Ehegatten zufliessen, so findet diese schematische Berechnung keine\nGrundlagen in Rechtsprechung und Literatur zum gebührenden Unterhalt. Vielmehr\nkann eine Scheidung nicht dazu genutzt werden, Leistungen zu erlangen, welche\nwährend der Ehe nicht für den Lebensunterhalt verwendet worden sind. Mit andern\nWorten besteht im schweizerischen Recht jedenfalls bei wirtschaftlich\nhervorragenden Einkommensverhältnissen keine Grundlage, bei\nUnterhaltsforderungen am Einkommen und Vermögen über das während der Ehe\ngelebte hinaus teilzuhaben. Es kann daher vorliegend nicht darauf ankommen, ob\nder Berufungsbeklagte ein jährliches Einkommen von Fr. 3.6 Mio. oder mehr erzielt.\n\nd) Wie die Berufungsklägerin zutreffend ausführt, musste sie auf diesen\nLebensunterhaltskosten keine Steuern und AHV-Abgaben bezahlen. Ebenso sind\nin diesen Beträgen die Wohnkosten nicht enthalten. Diese Positionen sind ihr bei\nder Errechnung des ihr nach Art. 125 ZGB zustehenden Unterhalts aufzurechnen,\nnachdem sie für Unterhaltsbeiträge nach den einschlägigen\nGesetzesbestimmungen selbst steuerpflichtig wird (vgl. Art. 36 lit. b und Art. 29 lit.\nh StG und Art. 33 Abs. 1 lit. c und Art. 23 lit. f DBG).\n\ne) Die von der Berufungsklägerin geltend gemachte Summe von Fr. 10'100.--\nan AHV-Beiträgen ist vorliegend zu beachten und dem Lebensstandard\naufzurechnen.\n\nWas die Wohnkosten betrifft, so geht selbst die Berufungsklägerin in ihren\nBerechnungen ungeachtet der beantragten Nichtigkeit, Ungültigkeit und\noffensichtlicher Unangemessenheit davon aus, dass sie entsprechend der\nScheidungskonvention weiterhin die Liegenschaft an der Q. bewohnen wird und\ndiese Liegenschaft in ihr Eigentum übergehen wird. Damit stützt sie sich in diesem\nPunkt auf Ziff. 7 der von ihr als unangemessen und rechtswidrig erachteten\nScheidungskonvention ab. Nach den bestehenden Ehe- und Erbverträgen hätte sie\ndas Eigentum an der Liegenschaft Q. nämlich nicht bereits bei der Scheidung\n42\n\nerhalten und müsste sie folgerichtig dafür auch keine Steuern infolge des\nEigenmietwerts entrichten.\n\n"}