{"Signatur": "GR_KG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2002-10-07", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_006_ZF-2002-13_2002-10-07.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZF_2002_13_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097670b78a77a416111182b863d3a2e7c06de6daf21db34a269e2c81f7133f324ce2edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097670b78a77a416111182b863d3a2e7c06de6daf21db34a269e2c81f7133f324ce2edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZF_2002_13", "Checksum": "c63021c66072ddf2784caec136c6a025"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZF 2002 13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 07.10.2002 ZF 2002 13"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I 07.10.2002 ZF 2002 13"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Diese\nLebenshaltungskosten könnten durch die in der Ehescheidungskonvention\nvereinbarten Beträge ohne weiteres abgedeckt werden. Die Berufungsklägerin\nerhalte nach dem vorinstanzlichen Urteil Fr. 20'500.-- zuzüglich die Liegenschaft Q.\nmit einem amtlichen Wert von Fr. 2.7 Mio. und einem Verkehrswert von über Fr. 4\nMio. Zudem besitze sie Vermögenswerte von rund Fr. 0.5 Mio. Nach dem Tode des\nBerufungsbeklagten habe sie zudem eine erbvertraglich gesicherte Anwartschaft\nvon Fr. 3.9 Mio. Die Feststellung, dass die Berufungsklägerin auch im Lichte der\nRechtsprechung zu Art. 125 ZGB nicht mehr erhalten würde, treffe mit Sicherheit\nzu.\n\nc) Die Vorinstanz hat im angefochtenen Urteil festgehalten, die Parteien\nhätten in der Konvention einen monatlichen Unterhaltsanspruch von Fr. 9'000.--\nvereinbart, welcher vom Berufungsbeklagten auf Fr. 13'000.-- erhöht worden sei.\nZudem habe sich der Berufungsbeklagte bereit erklärt, bis zur Bereitstellung der\nLiegenschaft Q. die Kosten der Wohnung zu übernehmen. Es sei eine Kürzung im\nFalle des Konkubinats vorgesehen und der Unterhaltsbeitrag indexiert worden.\nZudem sei ihr die pfandfreie Liegenschaft zugesprochen worden. Die Parteien\nhätten die klassische Rollenverteilung gewählt. Im Jahre 1996 bis 1998 seien\ndurchschnittlich Fr. 277'241.-- jährlich für die Familie aufgewendet worden, was als\ngelebter Lebensstandard zu betrachten sei. Nach Abzug der Kosten für den ältesten\nSohn und den Berufungsbeklagten, die nicht mehr im Haushalt leben würden sowie\nder Personalkosten für die nicht mehr tätige Haushaltsangestellte, ergebe sich noch\nein Jahresaufwand von rund Fr. 170'000.--. Weiterer Aufwand durch die\nSteuerbelastung komme hinzu. Wenn davon ausgegangen werde, dass die\nBerufungsklägerin inklusive Kinderunterhalt monatlich Fr. 20'500.-- erhalte und\nauch für den Eigenmietwert des Hauses steuerlich belangt werde, habe sie mit einer\njährlichen Einkommenssteuer von maximal Fr. 78'000.-- zu rechnen. Mit dem vorhin\nerrechneten Lebensaufwand von Fr. 170'199.-- ergebe sich ein jährlicher Bedarf\nvon Fr. 248'199.--, was den zugesprochenen Unterhaltsbeträgen in etwa\nentspreche. Was die Altersvorsorge betreffe, sei diese zwar nicht in den\n39\n\nUnterhaltsberechnungen enthalten. Werde in Betracht gezogen, dass gemäss Ziff.\n7 der Scheidungskonvention sie noch eine Liegenschaft mit einem Wert von Fr. 2.7\nMio. pfandfrei erhalte, zudem aus Erbvertrag trotz der Scheidung ein\nVorvermächtnis von Fr. 2.5 Mio. sowie zwei Liegenschaften und die Aktien der U.,\nverfüge sie über Leistungen, die alleine zur Altersvorsorge ausreichen würden. Der\nvereinbarte Unterhaltsbeitrag sowie die zusätzlichen Werte würden weit über das\nhinausgehen, was die Berufungsklägerin erhalten würde, wenn sie die\nScheidungsvereinbarung nicht abgeschlossen hätte, zumal angesichts des Alters\nihrer Kinder ihre Eigenversorgungskapazität zu beurteilen wäre.\n\n14.a) Die Parteien haben nach den in den Akten liegenden Angaben während\nder Ehe kein enges Verhältnis gepflegt. Aus den Akten ist ersichtlich, dass sie\nbereits vor der Heirat keine enge Beziehung mehr geführt haben. Die\nBerufungsklägerin macht denn auch geltend, der Berufungsbeklagte habe seit 1995\nnicht mehr bei ihr gewohnt. In der Vernehmlassung vom 15. März 1999 zu den\nEheschutzmassnahmen liess sie überdies geltend machen, der Berufungsbeklagte\nlebe seit längerer Zeit mit seiner Geliebten im Konkubinat. Somit kann nicht gesagt\nwerden, die Berufungsklägerin habe vollumfänglich am Einkommen und am\nVermögen des Berufungsbeklagten teilgenommen und dessen Lebensstandard\ngepflegt. Massgebend und oberste Grenze des gebührenden Unterhalts ist daher\nfraglos der von ihr während dieser Zeit geführte Lebensstandard. Wie der\nBerufungsbeklagte zutreffend ausführen liess, ist die Berufungsklägerin für den\ngelebten Lebensstandard beweispflichtig.\n\nb) Die Berufungsklägerin hatte bereits mit Schreiben vom 4. April 1996 die\nLebenshaltungskosten für sich und ihre Kinder monatlich aufgestellt (KB 19 im\nGesuch um Eheschutzmassnahmen). Dabei hat sie einen monatlichen Aufwand für\nsich und ihre vier Kinder von Fr. 36'450.-- errechnet, wobei darin unter anderem ein\nMietbetrag von Fr. 13'300.--, gerechnet mit 4% auf einem Kaufpreis von Fr. 4 Mio.\nsowie die Kosten von Fr. 6'400.-- für eine Angestellte enthalten waren. Ohne Miete\nund Haushaltsangestellte belief sich dieser Betrag folglich auf Fr.16'750.--. In den\nProzess eingeführt wurden von der Berufungsklägerin zudem Monatsübersichten\nfür die Aufwendungen der Familie für die Jahre 1995 bis 1999 von Fr. 275'995.85\n(1995), Fr. 280'768.05 (1996), Fr. 279'602.50 (1997) und Fr. 271'352.85 (1998).\nGemäss Monatsübersicht 1999 (KB 28 im Gesuch um Eheschutzmassnahmen)\nbetrugen die Aufwendungen für die Familie noch Fr. 249'514.90 (1999). Darin\nenthalten waren jeweils noch die Lohnkosten für die Hausangestellte sowie\nAbschreibungen für Fahrzeuge. In den vorsorglichen Massnahmen zur\n40\n\n"}