{"Signatur": "GR_KG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2002-10-07", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_006_ZF-2002-13_2002-10-07.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZF_2002_13_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097670b78a77a416111182b863d3a2e7c06de6daf21db34a269e2c81f7133f324ce2edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097670b78a77a416111182b863d3a2e7c06de6daf21db34a269e2c81f7133f324ce2edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZF_2002_13", "Checksum": "c63021c66072ddf2784caec136c6a025"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZF 2002 13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 07.10.2002 ZF 2002 13"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I 07.10.2002 ZF 2002 13"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Liegt der so ermittelte\nUnterhaltsbeitrag unter dem im angefochtenen Urteil zugesprochenen Betrag,\nbraucht eine Prüfung der Scheidungsvereinbarung nach Art. 140 ZGB gar nicht\nmehr zu erfolgen, weil der Ansprecherin ohne Scheidungskonvention selbstredend\ngar nicht mehr zugesprochen werden könnte. Ebenso kann es unter diesen\nUmständen offen bleiben, wie es sich mit Bezug auf die Gültigkeit einer vor der\nHeirat geschlossenen Scheidungsvereinbarung verhält, wenn die Ansprecherin\ndiese nicht mehr gegen sich gelten lassen will, sondern deren Genehmigung\ngestützt auf Art. 111 Abs. 2 ZGB zumindest sinngemäss gar nicht erteilt hat, sondern\ndiesbezüglich im Sinne von Art. 112 Abs. 3 ZGB einen gerichtlichen Entscheid\nanbegehrt.\n\n12.a) Nach Art. 125 Abs. 1 ZGB hat, wenn einem Ehegatten nicht zuzumuten\nist, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer\nangemessenen Altersvorsorge selber aufkommt, ihm der andere einen\nangemessenen Beitrag zu leisten. Beim Entscheid, ob ein Beitrag zu leisten sei und\ngegebenenfalls in welcher Höhe und wie lange, sind insbesondere zu\nberücksichtigen: die Aufgabenteilung während der Ehe, die Dauer der Ehe, die\nLebensstellung während der Ehe, das Alter und die Gesundheit der Ehegatten, das\nEinkommen und Vermögen der Ehegatten, der Umfang und die Dauer der von den\nEhegatten noch zu leistenden Betreuung der Kinder, die berufliche Ausbildung und\ndie Erwerbsaussichten der Ehegatten sowie der mutmassliche Aufwand für die\nberufliche Eingliederung der anspruchsberechtigten Person sowie die\nAnwartschaften aus der AHV oder einer anderen privaten oder staatlichen Vorsorge\neinschliesslich des voraussichtlichen Ergebnisses der Teilung der\nAustrittsleistungen (Art. 125 Abs. 2 Ziff. 1 - 8 ZGB).\n\nb) Der gebührende Unterhalt im Scheidungsrecht entspricht nicht dem\ngebührenden Unterhalt während der Ehe. Vielmehr ist dieser im Einzelfall zu\nkonkretisieren, wobei die Leistungsfähigkeit beider Ehegatten und der während der\nEhe gelebte Standard die Basis bilden. Bei langem Getrenntleben ist im Sinne einer\nAusnahme der Lebensstandard der anspruchsberechtigten Partei während der\nTrennungszeit massgebend beziehungsweise der letzte bis zur Scheidung gelebten\nLebensstandard (vgl. BGE 121 III 201 ff.; Hausheer/Spycher, Unterhalt nach neuem\nScheidungsrecht, Ergänzungsband, Bern 2001, N 05.116). Der während der Ehe\ngelebte Lebensstandard ist wenn immer möglich als Richtwert für den gebührenden\n37\n\nUnterhalt beizubehalten. Er bildet denn auch grundsätzlich die obere Grenze für den\nnachehelichen Unterhalt (Gloor/Spycher, Basler Kommentar, N 3 zu Art. 125 ZGB).\nEine über den vollen bisherigen Lebensbedarf hinausgehende Teilhabe am Luxus\neines sehr wohlhabenden Partners soll ausgeschlossen sein, es sei denn, die\nPartner hätten bewusst bescheidener gelebt, um Ersparnisse bilden zu können und\ngrössere Investitionen zu tätigen (Gloor/Spycher, Basler Kommentar, N 3 zu Art.\n125 ZGB mit Hinweisen; ZBJV 137 2001 S. 85).\n\n13.a) Die Berufungsklägerin rügt, die genehmigte Ehescheidungskonvention\nsei im Sinne von Art. 140 Abs. 2 ZGB offensichtlich unangemessen. Sie habe nicht\ngewusst, welches Einkommen und Vermögen der Berufungsbeklagte damals und\nheute habe, wie viel davon Eigengut und wie viel Errungenschaft sei. Auch wenn\ndie Parteien nicht viel zusammen gelebt hätten, so sei die Berufungsklägerin als\nBeklagte und Ehefrau voll beansprucht worden. Nach dem Vertragswerk würde sie\nnur noch eine Liegenschaft mit dem amtlichen Verkehrswert von Fr. 2.7 Mio.\nerhalten sowie einen bisher nicht ausgewiesenen Ersatzwert von Fr. 1.4 Mio. Die\nBelastung des Vorvermächtnisses entwerte die Kapitalsummen um die Hälfte, so\ndass sie insgesamt nur mit Fr. 4.5 Mio. abgefunden werde. Was den Unterhalt\nbetreffe, so habe sie Anspruch auf die Fortsetzung des bisherigen\nLebensstandards, wobei auf die Lebensführung der Jahre 1995 bis 1998\nabzustellen sei. Die von der Vorinstanz angestellte Rechnung sei insofern falsch,\nals kein Abzug für Kosten des Berufungsbeklagten habe gemacht werden dürfen,\nda die Parteien nicht mehr zusammen gewohnt hätten. Zudem sei der\nBerufungsbeklagte für namhafte Steuer- und AHV-Beträge aufgekommen. Diese\nseien selbst im vorsorglichen Massnahmeverfahren noch berücksichtigt worden.\nEbenso sei zu Unrecht ein Abzug an der Lebenshaltung der Ehefrau getätigt\nworden. Zu dieser Einsparung seien sie gezwungen gewesen, weil der\nBerufungsbeklagte ihr und ihren Kindern nur noch monatlich Fr. 20'500.-- bezahlt\nhabe. Weil der Pflichtige so unermesslich reich sei, widerspreche ein solcher Abzug\ndem Gerechtigkeits- und Billigkeitsgedanken. Die Berufungsklägerin und die Kinder\nhätten vor Steuern und AHV-Beiträgen einen Anspruch auf monatlich Fr. 24'090.--.\nWürden die Steuern und AHV-Beträge nicht mehr bezahlt, führte dies zu einer\ngewaltigen Schlechterstellung. Auch wenn ein Jahresunterhalt von Fr. 360'000.--\nals hoch erscheine, so dürfe nicht übersehen werden, dass das Jahreseinkommen\ndes Berufungsklägers mindestens Fr. 3.6 Mio., wahrscheinlich aber weit mehr\nbetrage. Weil der grösste Teil aller geschiedenen Schweizer ihren geschiedenen\nFrauen, die minderjährige Kinder zu betreuen hätten, mindestens 10% ihres\nJahreseinkommens als nach-ehelichen Unterhalt bezahlen würden, sei nicht\n38\n\neinzusehen, weshalb dies angesichts der Vermögensverhältnisse nicht auch\nvorliegend der Fall sein sollte.\n\n"}