{"Signatur": "GR_KG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2002-10-07", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_006_ZF-2002-13_2002-10-07.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZF_2002_13_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097670b78a77a416111182b863d3a2e7c06de6daf21db34a269e2c81f7133f324ce2edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097670b78a77a416111182b863d3a2e7c06de6daf21db34a269e2c81f7133f324ce2edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZF_2002_13", "Checksum": "c63021c66072ddf2784caec136c6a025"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZF 2002 13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 07.10.2002 ZF 2002 13"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I 07.10.2002 ZF 2002 13"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Dieses Begehren reduzierte sie anlässlich der\nmündlichen Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Plessur vom 14. September\n2001. Soweit sie aus Güterrecht mehr als 11 Mio. Fr. erhalte, verzichte sie ab\nzweitem Jahr nach der Scheidung auf nachehelichen Unterhalt. Erhalte sie weniger,\nsei der Berufungsbeklagte zu verpflichten, ihr folgenden Unterhaltsbeitrag zu\nleisten: Aus dem ihr aus Güterrecht zukommenden Vermögen sei ein jährlicher\nErtrag von 3,25% zu ermitteln, davon 2,0% der Substanzerhaltung anzurechnen\nund 1,25% von Fr. 360'000.-- abzuziehen. Das Ergebnis dieser Subtraktion sei als\nnachehelicher Unterhaltsbeitrag des Berufungsbeklagten an die Berufungsklägerin\nzu erklären und der Berufungsbeklagte zu verpflichten, der Berufungsklägerin in\nzwölf monatlichen Raten zu leisten, zahlbar im voraus am 1. eines jeden Monats.\n\nb) Die Vorinstanz sprach der Berufungsklägerin einen monatlichen\nUnterhaltsbeitrag von Fr. 13'000.-- zu. Weil zwischen den Parteien Gütertrennung\nbesteht und eine güterrechtliche Forderung folgerichtig nicht ausgewiesen ist, ergibt\ndas Fehlen eines güterrechtlichen Anspruches, dass die Berufungsklägerin nach\nihrer Formel in Ziff. 2 Abs. 2 ihres Berufungsbegehrens weiterhin einen\nUnterhaltsanspruch für sich von monatlich Fr. 30'000.-- geltend macht. Nur am\nRande sei daher erwähnt, dass ein höherer Unterhaltsbeitrag nur für den Fall zu\nGeltung kommt, soweit ein Vermögen von Fr. 13'600'000.-- aus Güterrecht\nunterschritten würde. Da sie in ihrem reduzierten Antrag vor dem Bezirksgericht nur\neinen lebenslänglichen Unterhaltsbeitrag forderte, falls sie weniger als 11 Mio. Fr.\nerhalten würde, hätte auf den Berufungsantrag dann nicht eingetreten werden\nkönnen, wenn sie aus Güterrecht zwischen 11 Mio. Fr. und 13.6 Mio. Fr. erhalten\nhätte.\n\n11.a) Wie erwähnt sprach die Vorinstanz der Berufungsklägerin einen\nindexierten monatlichen Unterhalt von Fr. 13'000.-- sowie die Übertragung des\nEigentums an der Liegenschaft Q. zu. Weil das Urteil vom Berufungsbeklagten nicht\nangefochten wurde und nur durch die Berufungsklägerin ein monatlicher Unterhalt\nvon Fr. 30'000.-- gefordert wird, ist mit Blick auf die Überprüfung des\nvorinstanzlichen Urteils nach Art. 140 ZGB folgendes festzuhalten.\n35\n\nb) Die Rechtsprechung des Bundesgerichts zu aArt. 158 Ziff. 5 ZGB ging\ndavon aus, dass einer Vereinbarung die Genehmigung zu verweigern sei, wenn sie\nsachlich nicht angemessen ist (BGE 121 I 325, 102 II 65 ff. mit weiteren Hinweisen).\nDer neurechtliche Art. 140 ZGB geht demgegenüber weniger weit, wenn er von\noffensichtlicher Unangemessenheit spricht. Die entsprechende Prüfung setzt\nvoraus, dass das Gericht die Vereinbarung mit dem Entscheid vergleicht, den es\ntreffen würde, wenn das Gericht im Streitfall klarerweise anders entscheiden würde.\nResultiert aus dem Vergleich eine eklatante, sofort erkennbare Differenz, so ist der\nVereinbarung die Genehmigung zu verweigern. Offensichtliche Unangemessenheit\nliegt damit nicht bereits dann vor, wenn das Gericht im Streitfall klarerweise anders\nentscheiden würde, sondern wenn die Vereinbarung in einer durch\nBilligkeitserwägungen nicht zu rechtfertigenden Weise von der gesetzlichen\nRegelung abweicht. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, bedarf es\neiner wirtschaftlichen Gesamtschau (Gloor, Basler Kommentar zum\nSchweizerischen Privatrecht, Zivilgesetzbuch I, Art. 1 - 456 ZGB, 2. Aufl., Basel\n2002, N 12 zu Art. 140 ZGB). Es kann in der Regel nicht auf einzelne\nVertragsklauseln beschränkt werden, ob die Vereinbarung offensichtlich\nunangemessen ist. Die Frage der offensichtlichen Unangemessenheit einer\nVereinbarung bedingt daher einen Ermessensentscheid des Gerichts, welcher nicht\nstarren Regeln folgen kann. Die Genehmigungsvoraussetzung dient in erster Linie\ndem Schutz der wirtschaftlich schwächeren Partei, wobei die Voraussetzungen der\nÜbervorteilung nicht vorliegen müssen. Zwar muss ähnlich wie bei der\nÜbervorteilung ein offensichtliches Missverhältnis zwischen der Leistung und\nGegenleistung vorhanden sein. Die Genehmigung ist aber nicht erst dann zu\nverweigern, wenn die Notlage, die Unerfahrenheit oder der Leichtsinn des\nKontrahenten ausgebeutet werden. Zurückhaltung bei der Annahme von\noffensichtlicher Unangemessenheit ist insbesondere im Rahmen von Art. 140 ZGB\nangezeigt, wenn sich eine Partei aus freiem Willen und nach reiflicher Überlegung\nzu Leistungen bereit erklärt, die offensichtlich ihr vom Gericht gar nicht auferlegt\nwerden können (Sutter/Freiburghaus, a.a.O., N 71 ff. zu Art. 140 ZGB).\n\nAusgangspunkt für die Beurteilung ist aber in jedem Fall der hypothetische\nEntscheid des Gerichts, wenn keine Vereinbarung vorliegen würde. Der sich daraus\nergebende Unterhaltsbeitrag darf nicht in einer durch Billigkeitserwägungen nicht zu\nrechtfertigenden Weise von dem mit der Scheidungskonvention der\nBerufungsklägerin zugesprochenen Unterhaltsbeitrag unter Berücksichtigung der\nweiteren Leistungen abweichen (Sutter/Freiburghaus, a.a.O., N 71 zu Art. 140\nZGB).\n36\n\n"}