{"Signatur": "GR_KG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2002-10-07", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_006_ZF-2002-13_2002-10-07.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZF_2002_13_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097670b78a77a416111182b863d3a2e7c06de6daf21db34a269e2c81f7133f324ce2edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097670b78a77a416111182b863d3a2e7c06de6daf21db34a269e2c81f7133f324ce2edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZF_2002_13", "Checksum": "c63021c66072ddf2784caec136c6a025"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZF 2002 13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 07.10.2002 ZF 2002 13"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I 07.10.2002 ZF 2002 13"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Das Abweichen von der Vereinbarung setzt sowohl vor und während\nder Hängigkeit des Scheidungsverfahrens das Einvernehmen der Parteien voraus.\nEin einseitiges Zurückkommen auf einen Vertrag gibt es nicht, ausser es könne\ndieser Vertrag namentlich wegen eines Willensmangels angefochten werden oder\ndieser würde gerichtlich nicht genehmigt (Breitschmid, a.a.O., S. 1609). Die\nAufgabe des Gerichts geht denn auch nach dem klaren Gesetzeswortlaut auf die\nPrüfung der Willensbildung und auf die Inhaltskontrolle. Eine Prüfung der\nWillensbildungsphase bei auf Vorrat abgeschlossenen Scheidungsvereinbarungen\ndürfte dabei in der Regel weniger problematisch sein als dort, wo die durch eine\nhängige Scheidung konkret geschaffene Drucksituation ausgenützt werden könnte.\nDas Risiko einer auf Vorrat abgeschlossenen Scheidungskonvention liegt vielmehr\nbei den Unwägbarkeiten von inzwischen eingetretenen Änderungen. Werden\nWillensmängel infolge einer unerwarteten Entwicklung der Umstände einer auf\nVorrat geschlossenen scheidungsbezogenen Vereinbarung bis zum Zeitpunkt der\nScheidung geltend gemacht, so ist zwar effektiv unerwarteten, nicht absehbaren\nund nicht bedachten Entwicklungen Rechnung zu tragen. Stets ist aber zu\nbedenken, dass die Parteien der seinerzeitigen Vereinbarung die Hypothese einer\nScheidung zugrunde gelegt haben und sich gerade für diesen Fall auf Modalitäten\ngeeinigt haben. Von diesen ist nur aus triftigen, qualifizierten Gründen und nicht aus\neinseitigem Belieben hinaus, etwa aus einer konfliktstimulierenden Reaktion\nabzuweichen. Es ist nämlich zu bedenken, dass der Sinn einer solchen\nScheidungskonvention gerade nur darin liegen kann, dass unter den Beteiligten für\ndiesen Fall klare, absehbare Verhältnisse zu schaffen sind (Breitschmid, a.a.O., S.\n1610).\n\nFestzuhalten ist indessen, dass nach dem neuen Scheidungsrecht eine\nPartei die Nichtgenehmigung der Scheidungskonvention infolge Willensmängel\nbeantragen und die Zustimmung während der ihr vom Gesetz eingeräumten\nBedenkzeit zurückziehen kann (vgl. Art. 111 Abs. 2 ZGB). Die seinerzeitige\nAbsprache kann diesfalls aber zumindest als Indiz für einen übereinstimmenden\nWillen der Parteien herangezogen werden. Eine durch den Rückzug der\n33\n\nZustimmung geschaffene Lücke wird in der Regel durch eine entsprechende\ngerichtliche Anordnung geschlossen werden müssen. Zieht eine Partei ihre\nZustimmung im Sinne von Art. 111 Abs. 2 ZGB zurück, ist daher unter Würdigung\nder Vorbringen der Parteien zu prüfen, ob ausreichende Gründe bestehen, um von\neiner früher getroffenen Vereinbarung abzugehen. Kriterium dafür dürfte sein, ob\nsich sachliche Gründe finden oder die Weigerung als durch die Krise der\nPartnerschaft ausgelöste Reaktion erscheint (Breitschmid, a.a.O., S. 1611).\n\nf) Nicht beurteilt zu werden braucht vorliegend die Zulässigkeit von Ziff. 1 der\nScheidungskonvention, in welcher die Parteien bereits zum Voraus den\naltrechtlichen Scheidungsgrund der Zerrüttung von aArt. 142 ZGB vereinbart hatten.\nDas Festlegen des Scheidungsgrundes vor der Heirat stellt nämlich fraglos eine\nVerletzung von Art. 27 Abs. 2 ZGB dar und ist nichtig. Die Parteien haben jedoch\neinen gemeinsamen Scheidungsantrag im Sinne von Art. 112 ZGB gestellt und\nkonnte die Scheidung gestützt darauf ohne weiteres ausgesprochen werden.\nZudem führte die Nichtigkeit von Ziff. 1 der Scheidungskonvention nicht zur\nUngültigkeit der ganzen Konvention, sondern zu einer Teilungültigkeit im Sinne von\nArt. 20 Abs. 2 OR. Diese ist immer dann möglich, wenn ohne diesen Teil nicht der\nAbschluss des ganzen Vertrages dahingefallen wäre. Vorliegend ist davon\nauszugehen, dass die Parteien mit dem Vertrag die Nebenfolgen im Falle einer\nScheidung haben Regeln wollen und nicht bloss nur für das Bestehen eines\nScheidungsgrundes im Sinne von aArt. 142 ZGB. Es wäre daher nur eine\nTeilnichtigkeit in Frage gekommen.\n\n10.a) Festzuhalten ist vorliegend, dass die Vorinstanz die\nScheidungskonvention vom 22. November 1991 genehmigt hat, soweit sie nicht zu\nGunsten der Berufungsklägerin davon abgewichen ist (vgl. Ziff. 8 des\nangefochtenen Urteils). Sie hat der Berufungsklägerin einen indexierten\nmonatlichen Unterhaltsanspruch von Fr. 13'000.-- zugesprochen (Ziff. 6 des\nangefochtenen Urteils), gestützt auf die Scheidungskonvention das Grundbuchamt\nT. angewiesen, die Ehefrau als alleinige Eigentümerin der Liegenschaft Q. in T.\neinzutragen (Ziff. 9 des angefochtenen Urteils) und die amtlichen Kosten\nvollumfänglich dem Berufungsbeklagten auferlegt. Die ausseramtlichen Kosten\nwurden wettgeschlagen (Ziff. 11). Nachdem die Berufungsklägerin mit ihren\ngüterrechtlichen Forderungen nicht durchgedrungen ist und folglich weniger als Fr.\n24 Mio. aus Güterrecht erhält, macht sie gemäss Ziff. 2 ihrer Berufungsbegehren\neinen Unterhaltsbeitrag geltend. Aus dem ihr zukommenden Vermögen sei ein\njährlicher Ertrag von 3% zu ermitteln, wovon ½ der Substanzerhaltung anzurechnen\n34\n\n"}