{"Signatur": "GR_KG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2002-10-07", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_006_ZF-2002-13_2002-10-07.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZF_2002_13_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097670b78a77a416111182b863d3a2e7c06de6daf21db34a269e2c81f7133f324ce2edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097670b78a77a416111182b863d3a2e7c06de6daf21db34a269e2c81f7133f324ce2edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZF_2002_13", "Checksum": "c63021c66072ddf2784caec136c6a025"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZF 2002 13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 07.10.2002 ZF 2002 13"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I 07.10.2002 ZF 2002 13"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  I. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ehescheidung und Nebenfolgen | ZGB Eherecht"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:37:42", "Checksum": "c6252bfdeac7872177b170f1eafd229e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 07.10.2002 ZF 2002 13\nRegeste:\nEhescheidung und Nebenfolgen | ZGB Eherecht\n\nvom 9. Oktober 1991 zu entnehmen ist. Bezüglich dem Vorliegen von\nWillensmängeln und Übervorteilung kann daher im Wesentlichen auf die\nvorgehenden Ausführungen in Erwägung 7.f und g) verwiesen werden.\n\nDie Gültigkeit des Erbvertrages müsste im Übrigen gar nicht im\nScheidungsverfahren geprüft werden, nachdem dieser keine für das vorliegende\nScheidungsverfahren relevanten Inhalte aufweist. In diesem Zusammenhang sei\nauch auf das vor der Vorinstanz geänderte Rechtsbegehren hingewiesen, in\nwelchem die Ungültigkeit oder Nichtigkeit der Verträge nur für den Fall beantragt\nwird, dass alle drei Verträge ungültig sind. Nachdem dies für den Ehevertrag wie\nerwähnt nicht zutrifft, bräuchte darauf ohnehin nicht mehr eingegangen zu werden.\n\nDie Berufung ist daher auch im Punkt der Ungültigerklärung und\nNichtigerklärung des Erbvertrages abzuweisen.\n\n9.a) Damit bleibt zu prüfen, wie es sich mit der Ehescheidungskonvention als\ndritter am 22. November 1991 abgeschlossener Vertrag verhält. In der\nEhescheidungskonvention beantragten die Parteien gemeinsam beim zuständigen\nGericht, ihre Ehe gestützt auf aArt. 142 ZGB zu scheiden, regelten die\nKinderzuteilung sowie das Besuchsrecht, die Kinderrenten sowie den\nnachehelichen Unterhalt des Berufungsbeklagten an die Berufungsklägerin sowie\nden Übergang der Liegenschaft an der Q. ins Eigentum der Berufungsklägerin mit\nden entsprechenden Bedingungen. Die Berufungsklägerin macht geltend, die\nGenehmigung der Ehescheidungskonvention sei abzulehnen, da sie diese nicht aus\nfreiem Willen unterzeichnet habe, die Vermögensverhältnisse ihres Ehegatten nicht\nim Entferntesten gekannt habe und die gesamte Vereinbarung offensichtlich\nunangemessen sei.\n\nb) Nach Art. 140 Abs. 1 ZGB ist eine Vereinbarung über die\nScheidungsfolgen erst rechtsgültig, wenn das Gericht sie genehmigt hat. Das\nGericht spricht die Genehmigung aus, wenn es sich davon überzeugt hat, dass die\nEhegatten aus freiem Willen und nach reiflicher Überlegung die Vereinbarung\ngeschlossen haben und diese klar, vollständig und nicht offensichtlich\nunangemessen ist (Art. 140 Abs. 2 ZGB).\n\nc) Wie bereits die Vorinstanz ausgeführt hat, können die Ehegatten im\nVorfeld der Scheidung ohne weiteres eine Ehescheidungskonvention abschliessen.\nDies ergibt sich einerseits aus der ausdrücklich in Art. 168 ZGB vorgesehenen\nRechtsgeschäftsfreiheit unter den Ehegatten und andererseits selbstredend aus\n31\n\nArt. 140 ZGB, welcher die Zulässigkeit eines Abschlusses einer\nEhescheidungskonvention gerade voraussetzt und nur deren Rechtsgültigkeit unter\ndie Genehmigungspflicht stellt. Bezüglich des Zeitpunktes ist festzuhalten, dass\nzwar üblicherweise Scheidungskonventionen im unmittelbaren Vorfeld von\nScheidungen geschlossen werden. Aufgrund der Rechtsgeschäftsfreiheit unter\nEhegatten können sie aber zu einem beliebigen Zeitpunkt geschlossen werden.\nNicht zum vornherein ausgeschlossen sind Vereinbarungen über die\nScheidungsfolgen bereits vor oder kurz nach der Heirat (vgl. BGE 121 III 393;\nSutter/Freiburghaus, a.a.O., N 18 zu Art. 140 ZGB; Breitschmid,\n„Scheidungsplanung“?, in: AJP 12/1999, S. 1606 ff., S. 1607). Eine derartig frühe\nScheidungsvereinbarung birgt aber mehrere Unsicherheiten. Zum einen wird eine\ngrössere zeitliche Diskrepanz zwischen Abschluss der Vereinbarung und Eintritt des\nScheidungsfalles beziehungsweise gerichtlicher Genehmigung möglicherweise\ndazu führen, dass die Vereinbarung unvollständig ist. Zum anderen wird sie unter\nUmständen von einer der Parteien nicht oder nur mehr teilweise getragen. Nach\nAuffassung des Gerichts kann dabei aber nicht zum vornherein von der\nUnzulässigkeit einer bereits vor der Heirat abgeschlossenen\nScheidungsvereinbarung ausgegangen werden. Unter den heutigen\nGegebenheiten ist eine Scheidungssituation weder unsittlich noch unzweckmässig.\nWie die Vorinstanz zutreffend dargetan hat, kommt sie in der heutigen Zeit nicht\nselten vor. Auch wenn in der Ausarbeitung einer Scheidungskonvention vor der\nHeirat nicht gerade ein Gebot der angemessenen „Ehevorbereitung“ (so\nBreitschmid, a.a.O., S. 1608) ersehen werden kann, so ist nicht zu verkennen, dass\ndie wirtschaftlichen Auswirkungen einer Scheidung durchaus ins Auge gefasst\nwerden können, zumal angesichts der Häufigkeit der Scheidungen entsprechende\nGedanken durchaus angebracht sind. Die Vorinstanz hat sich damit einlässlich\nauseinandergesetzt. Dass Scheidungskonventionen sich inhaltlich in den\ngesetzlichen Schranken (Art. 19 Abs. 2 OR, Art. 20 Abs. 1 OR und Art. 27 Abs. 2\nZGB) zu bewegen haben, versteht sich von selbst und wird vom Scheidungsrichter\nim Rahmen der Inhaltskontrolle zu prüfen sein.\n\nd) Werden Vereinbarungen unter Ehegatten mit Bezug zu einer allfälligen,\nnoch nicht konkret in Betracht gezogenen Scheidung gültig getroffen, so fallen\nnamentlich zwei Gesichtspunkte in Betracht. Das Scheidungsrecht räumt von\nseinem Grundgedanken her der Autonomie der Beteiligten einen hohen Stellenwert\nein. Zum anderen hält das neue Scheidungsrecht ausdrücklich eine richterliche\nPrüfung aufrecht, welche die freie Willensbildung und die Angemessenheit der\nVereinbarung gewährleisten (Breitschmid, a.a.O., S. 1608). Wird die\n32\n\nScheidungskonvention von einem Ehepartner aufgrund von Willensmängeln und\nUnangemessenheit als nicht mehr verbindlich betrachtet, so kommt es - wie\nnachfolgend aufgezeigt wird - auf die konkrete Konstellation an.\n\n"}