{"Signatur": "GR_KG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2002-10-07", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_006_ZF-2002-13_2002-10-07.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZF_2002_13_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097670b78a77a416111182b863d3a2e7c06de6daf21db34a269e2c81f7133f324ce2edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097670b78a77a416111182b863d3a2e7c06de6daf21db34a269e2c81f7133f324ce2edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZF_2002_13", "Checksum": "c63021c66072ddf2784caec136c6a025"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZF 2002 13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 07.10.2002 ZF 2002 13"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I 07.10.2002 ZF 2002 13"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Zivilkammer 07.10.2002 ZF 2002 13\nRegeste:\nEhescheidung und Nebenfolgen | ZGB Eherecht\n\nwelcher von einem Teil durch Ausbeutung der Notlage, Unerfahrenheit oder\nLeichtsinn des anderen herbeigeführt worden ist, der Verletzte innerhalb Jahresfrist\nerklären, dass er den Vertrag nicht halte und das schon Geleistete zurückverlange.\nAbgesehen davon, dass eine Gegenleistung bei der Vereinbarung der\nGütertrennung durch das Gesetz bereits nicht gefordert wird und die Wahl des\nGüterstandes nur mit sich bringt, dass die Heirat keinen Einfluss auf die\nvermögensrechtliche Stellung der Ehegatten hat (Hausheer/Reusser/Geiser,\nBerner Kommentar, N 5 zu Art. 247 ZGB), fiele eine Überprüfung dieses Einwands\nauch deswegen dahin, weil die Jahresfrist, welche nach Art. 21 Abs. 2 OR mit dem\nAbschluss des Vertrages beginnt, längstens abgelaufen ist.\n\ng) Nur am Rande sei erwähnt, dass die von der Berufungsklägerin geltend\ngemachten Willensmängel und die Übervorteilung im Sinne von Art. 21 OR ohnehin\nnicht erstellt sind. Zum einen hat die Berufungsklägerin keine entsprechenden\nBeweise eingelegt oder beantragt und stellen ihre Vorbringen blosse Behauptungen\ndar. Was das fehlende Wissen über die Konsequenzen des Ehevertrages zum\nandern betrifft, so liess sich die Berufungsklägerin im Vorfeld des Ehevertrages im\nOktober 1991 und damit vor Abschluss des Ehevertrags vom 22. November 1991\nüber die Tragweite des Ehevertrages von B. beraten. Diese hat mit Schreiben vom\n9. Oktober 1991 festgehalten, dass die Berufungsklägerin im Falle der Auflösung\ndes Güterstandes keine Beteiligungsforderung geltend machen könne. Damit war\ndie Berufungsklägerin über die Rechtsfolgen ihres Ehevertrages genügend im Bilde\nund stand ihr eine Rechtsberaterin zur Seite. Wenn zudem vor Augen gehalten wird,\ndass die Parteien letztlich - eigenen Angaben zufolge - die Ehe nur eingegangen\nsind, um die kinderrechtlichen Belange zu vereinfachen, ihre Ehe jedenfalls bereits\nam Anfang nicht gelebt haben, sondern andere Beziehungen gepflegt haben (vgl.\nZiff. 4 der Vernehmlassung der Berufungsklägerin vom 15. März 1999 zu den\nEheschutzmassnahmen), so erscheint die Wahl des Güterstandes der\nGütertrennung mit der vollständigen Vermögenstrennung bei objektiver\nBetrachtungsweise durchaus nicht unangebracht. Soweit die Berufungsklägerin\nfesthält, dass sie aufgrund ihrer schlechten finanziellen Absicherung zum Abschluss\nder Verträge gezwungen worden sei, trifft dies nicht zu. Die Berufungsklägerin\nbefand sich nämlich vor Eingehung der Ehe entgegen ihrer Beurteilung keineswegs\nin einer wirtschaftlich völlig ungenügenden Lage. Wie den in den Akten liegenden\nVerträgen vom 2. Juli 1990 zu entnehmen ist, verfügte sie über eine Nutzniessung\nan der Liegenschaft an der Q. in T. bis zu ihrem Tod. Ebenso hatten die Parteien\neine Vereinbarung abgeschlossen, wonach die Berufungsklägerin im Falle der\nAufhebung des gemeinsamen Haushaltes der Parteien monatlich Fr. 9'000.-- für\n29\n\nihren Unterhalt, ihre Vorsorge und die Führung des Haushaltes bekommen würde\nzuzüglich einem Unterhaltsbeitrag von Fr. 2'000.-- monatlich je Kind. Damit verfügte\nsie über Unterhaltsbeträge für sich und ihre Familie von mindestens Fr. 15'000.-- im\nMonat zuzüglich der kostenlosen Benützung eines Hauses. Für den Fall des\nVorabsterbens des Berufungsbeklagten hatten die Parteien am 2. Juli 1990 zudem\neinen Erbvertrag abgeschlossen. Danach sollte der Berufungsklägerin ein\nVermächtnis in Form eines von allen Steuern befreiten Barbetrages von Fr. 2.5 Mio.,\ndie Liegenschaft am J. in T., an der Q., am V. sowie sämtliche Aktien der U. in L.\nzufliessen. Bei Veräusserung der Liegenschaften hätte sie deren Verkehrswert als\nErsatz bekommen. Damit war die Berufungsklägerin im Fall des Todes des\nBerufungsbeklagten keineswegs völlig ungenügend abgesichert. Von einem\nbisherigen katastrophalen Zustand, welcher sie zur Unterzeichnung weiterer\nVerträge gezwungen hätte, kann angesichts dieser Umstände nicht gesprochen\nwerden.\n\nh) Die Vorinstanz hat daher in Ziff. 1 und 7 zu Recht festgehalten, dass der\nEhevertrag gültig ist, die Parteien dem Güterstand der Gütertrennung unterstehen\nund sie güterrechtlich somit auseinandergesetzt sind. Die dagegen erhobene\nBerufung ist folglich abzuweisen.\n\n8. Was den Erbvertrag betrifft, so ist festzuhalten, dass dieser gerade mit\nBezug auf die Scheidung keine für die Berufungsklägerin nachteilige Folge enthält.\nZwar hat sie zu Gunsten ihrer Nachkommen auf das ihr gesetzlich zustehende\nErbrecht verzichtet. Dieses sähe aber gerade mit Bezug auf die Scheidung vor, dass\ndas Erbrecht erlöschen würde. Wenn sie gleichwohl Willensmängel geltend macht,\nist festzuhalten, dass Verfügungen von Todes wegen, die der Erblasser unter dem\nEinfluss von Irrtum, arglistiger Täuschung, Drohung oder Zwang errichtet hat,\nungültig sind (Art. 469 Abs. 1 ZGB; Escher, Zürcher Kommentar, Das Erbrecht,\nErste Abteilung: Die Erben, Art. 457 - 536 ZGB, Zürich 1959, N 1 zu Art. 513 ZGB).\nSie erlangen nach Art. 469 Abs. 2 ZGB jedoch Gültigkeit, wenn sie der Erblasser\nnicht binnen Jahresfrist aufhebt, nachdem er von dem Irrtum oder von der\nTäuschung Kenntnis erhalten hat oder der Einfluss von Zwang oder Drohung\nweggefallen ist. Auch bezüglich des Erbvertrags hat die Berufungsklägerin nicht\nsubstantiiert, wann sie Kenntnis von den Willensmängeln erhalten hat oder der\nEinfluss von Zwang oder Drohung weggefallen sei. Sie legt diesen Behauptungen\nauch keine Beweise zugrunde. Wiederum ist aber darauf hinzuweisen, dass sich\ndie Berufungsklägerin von Rechtsanwältin B. hatte beraten lassen und über die\nRechtsfolgen des Erbvertrages durchaus im Bilde war, wie dem Schreiben von B.\n30\n\n"}