{"Signatur": "GR_KG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2002-10-07", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_006_ZF-2002-13_2002-10-07.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZF_2002_13_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097670b78a77a416111182b863d3a2e7c06de6daf21db34a269e2c81f7133f324ce2edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097670b78a77a416111182b863d3a2e7c06de6daf21db34a269e2c81f7133f324ce2edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZF_2002_13", "Checksum": "c63021c66072ddf2784caec136c6a025"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZF 2002 13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 07.10.2002 ZF 2002 13"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I 07.10.2002 ZF 2002 13"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Dieser ist im Gesetz ausdrücklich vorgesehen und besagt, dass\ninnerhalb der gesetzlichen Schranken jeder Ehegatte sein Vermögen verwaltet und\ndarüber verfügt. Letztlich zeitigt die Ehe bei der Gütertrennung keine Auswirkungen\nauf die vermögensrechtlichen Verhältnisse zwischen den Ehegatten. Wie der\nBerufungsbeklagte vor Schranken festgehalten hat, lässt das schweizerische Recht\nden Ehegatten diese Regelung der Vermögensverhältnisse ausdrücklich offen und\nkann die Wahl der Gütertrennung deshalb zum vornherein keine Einschränkungen\nin persönlichen Verhältnissen nach Art. 27 Abs. 2 ZGB darstellen. Gerade bei\nvermögenden Verhältnissen kann der Güterstand der Gütertrennung sinnvolle\nNachfolgeregelungen erst ermöglichen. Eine Gegenleistung für die Eingehung des\nEhevertrages verlangt das Gesetz ausdrücklich nicht. Vielmehr ist einzige Folge der\nGütertrennung, dass die Ehe keine Auswirkungen auf ihr Vermögen haben soll (vgl.\nArt. 247 ff. ZGB). Der Güterstand ist gewissermassen ein Nichtgüterstand\nbeziehungsweise die Verneinung eines Güterstandes, weil die beiden Ehegatten\nwie unverheiratete Personen behandelt werden (Hausheer/Reusser/Geiser, Berner\nKommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Bd. II, 1. Abteilung, 3. Teilband, 2.\nUnterteilband, Art. 221 - 246 ZGB, Art. 247 - 251 ZGB, Bern 1996, N 12 zu\nVorbemerkungen zu Art. 247 ff. ZGB). Von einem Entzug von Vermögen kann daher\nentgegen der Auffassung der Berufungsklägerin nicht die Rede sein. Es kann\nebenso wenig gesagt werden, der Berufungsklägerin seien viele Millionen verloren\ngegangen. Vielmehr war der Ehevertrag zulässigerweise bereits vor der\nEheschliessung eingegangen worden und hatte die Berufungsklägerin unabhängig\nvon einer allfälligen Scheidung nie Anspruch auf einen güterrechtlichen\nVermögenswert in Form einer hälftigen Errungenschaft. Wenn das Gesetz den\nGüterstand der Gütertrennung als einer von drei möglichen Güterständen gerade\nvorsieht, kann dieser zum vornherein nicht eine Einschränkung im Sinne einer\nübermässigen Bindung nach Art. 27 Abs. 2 ZGB führen. Anderes hiesse, dass\ngerade bei guten oder sich gut entwickelnden Vermögensverhältnissen die Wahl\ndes Güterstandes der Gütertrennung immer unter der Androhung der Nichtigkeit\nvon Art. 27 Abs. 2 ZGB in Verbindung mit Art. 19 OR stehen würde. Solches hat\ndas Gesetz fraglos nicht bezweckt, wenn es den Parteien dieses Instrument gerade\nzur Verfügung stellt.\n27\n\nd) Die Berufungsklägerin macht geltend, es habe ihr an einem freien Willen\nbeim Abschluss der Verträge gefehlt. Sie habe sich aufgrund der Umstände in einer\nwirtschaftlichen Zwangslage befunden, weil sie drei uneheliche Kinder von 3 bis 13\nJahren gehabt habe, die Mittelschulausbildung abgebrochen und keine\nBerufsausbildung gehabt habe, sie ungenügend abgesichert gewesen sei und keine\nandere Alternative gehabt habe. Im Übrigen sei die Berufungsklägerin vor\nAbschluss der Ehe nie über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse ihres\nEhegatten orientiert gewesen.\n\ne) Ist ein Ehevertrag unter dem Einfluss von Willensmängeln zustande\ngekommen, so kann er vom Ehegatten, bei dem der Willensmangel vorliegt, oder\nseinen Erben nach Art. 23 ff. OR angefochten werden. Der Ehevertrag ist gemäss\nArt. 23 ff. OR einseitig unverbindlich, solange nicht aufgrund des Zeitablaufs eine\nHeilung eingetreten ist (Hausheer/Reusser/Geiser, Berner Kommentar, N 59 zu Art.\n182 ZGB). Bei erfolgreicher Anfechtung gilt unter den Ehegatten wieder der\ngesetzliche Güterstand (vgl. Hausheer/Reusser/Geiser, Berner Kommentar, N 29\nzu Art. 216 OR und N 59 zu Art. 182 OR). Weil ein Ehevertrag nicht der\nGenehmigungspflicht unterliegt und auch dessen konkrete Ausgestaltung nicht von\nArt. 140 Abs. 1 ZGB umfasst wird, gehen die Genehmigungsvoraussetzungen von\nArt. 140 ZGB entgegen der Auffassung der Berufungsklägerin der Anfechtung\nwegen Willensmängeln nach Art. 23 ff. OR nicht als lex specialis vor. Die Frist zur\nGeltendmachung von Willensmängeln richtet sich nach Art. 23 ff. OR. Wenn der\ndurch Irrtum, Täuschung oder Furcht beeinflusste Teil des Vertrages binnen\nJahresfrist weder dem anderen eröffnet, dass er den Vertrag nicht halte, noch eine\nschon erfolgte Leistung zurückfordert, so gilt der Vertrag als genehmigt (Art. 31 Abs.\n1 OR). Die Frist beginnt in den Fällen des Irrtums und der Täuschung mit der\nEntdeckung, in den Fällen der Furcht mit deren Beseitigung (Art. 31 Abs. 2 OR).\nDiese Frist ist längstens abgelaufen, weshalb die entsprechenden Einwände im\nvorliegenden Verfahren der scheidungsrechtlichen Nebenfolgen nicht mehr\nberücksichtigt werden können. Wann die Berufungsklägerin den Willensmangel\nentdeckt habe oder die Furcht beseitigt worden sei, macht sie im Übrigen auch gar\nnicht geltend.\n\nf) Wenn die Berufungsklägerin vorbringt, sie sei aufgrund der unbedingt\neinzugehenden Heirat zu Zugeständnissen gezwungen worden und auch\nübervorteilt worden, so kann auf diesen Einwand gegen den Ehevertrag ebenso\nwenig eingegangen werden. Nach Art. 21 Abs. 1 OR kann bei einem offenbaren\nMissverhältnis zwischen Leistung und der Gegenleistung durch einen Vertrag,\n28\n\n"}