{"Signatur": "GR_KG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2002-10-07", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_006_ZF-2002-13_2002-10-07.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZF_2002_13_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097670b78a77a416111182b863d3a2e7c06de6daf21db34a269e2c81f7133f324ce2edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097670b78a77a416111182b863d3a2e7c06de6daf21db34a269e2c81f7133f324ce2edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZF_2002_13", "Checksum": "c63021c66072ddf2784caec136c6a025"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZF 2002 13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 07.10.2002 ZF 2002 13"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I 07.10.2002 ZF 2002 13"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Damit enthält der Ehevertrag keine\nvermögensrechtliche Regelung im Sinne einer konkreten güterrechtlichen\nAuseinandersetzung zwischen den Parteien für den Scheidungsfall und findet der\nGenehmigungsvorbehalt von Art. 140 ZGB auf den Ehevertrag vom 22. November\n1991 im konkreten Fall keine Anwendung (vgl. dazu auch BGE 121 III 393 ff.).\n\nDie Berufungsklägerin führt in ihrem Plädoyer aus, es könne nicht sein, dass\ndas Bundesgericht in BGE 121 III 395 den entsprechenden Ehevertrag der\nGenehmigung unterstellt habe, obwohl es dabei lediglich um eine Ehesteuer von Fr.\n5'000.-- gehandelt habe, während die Gütertrennung im vorliegenden Fall viel\ngrössere finanzielle Folgen gezeitigt habe. Ihr ist entgegenzuhalten, dass das\nBundesgericht in BGE 121 III 393 ff. die Stipulierung des Güterstandes der\nGütertrennung gerade nicht der Genehmigung durch den Scheidungsrichter\nunterzogen hat, sondern ausschliesslich denjenigen Teil des Ehevertrages, welcher\nals rein vermögensrechtliche Folge der Scheidung qualifiziert werden musste. Eine\nsolche Regelung hat mit der blossen Wahl des Güterstands nichts zu tun.\n\nDie Vorinstanz hat die Genehmigungspflicht des Ehevertrages vom 22.\nNovember 1991 folglich zu Recht verneint.\n\nd) Fraglos nicht der Genehmigung unterliegt der ebenfalls am 22. November\n1991 abgeschlossene Erbvertrag. Dieser bildete nicht Teil der Vereinbarung über\ndie Scheidungsfolgen. Zwar wurde in Ziff. IV. ausdrücklich festgehalten, dass der\nErbvertrag mit dem Eintritt der Scheidung entgegen der dispositiven Vorschrift von\naArt. 154 Abs. 2 ZGB auch nach einer eventuellen Scheidung unverändert\nweitergelte. Damit enthält er aber keine Scheidungsfolgen. Als selbständiges\nRechtsgeschäft von Todes wegen kann er gar nicht Inhalt einer Vereinbarung über\ndie Scheidungsfolgen sein (Sutter/Freiburghaus, a.a.O., N 11 zu Art. 140 ZGB) und\ndarf nicht unter den Voraussetzungen von Art. 140 ZGB geprüft werden. Nur am\nRande sei erwähnt, dass nicht zu erkennen ist, was die Berufungsklägerin im\nkonkreten Fall daraus ableiten könnte. Dessen Ungültigkeit hätte nämlich zur Folge,\ndass die im Erbvertrag vereinbarten Ansprüche erlöschen würden, weil einem\nEhegatten nach der Scheidung keine gesetzliche Erbansprüche mehr verbleiben.\n25\n\ne) Dem Genehmigungsvorbehalt von Art. 140 ZGB unterstehen\ndemgegenüber selbstverständlich Scheidungskonventionen, wie es die zwischen\nden Parteien am 22. November 1991 vereinbarte darstellt.\n\n7.a) Zu prüfen ist antragsgemäss die geltend gemachte Nichtigkeit und\nUngültigkeit der Verträge.\n\nb) Was den Ehevertrag betrifft, so ist dessen Abschluss vor der Ehe nach\ndem Wortlaut des Gesetzes ohne weiteres zulässig (Art. 182 Abs. 1 ZGB). Die\nBerufungsklägerin beanstandet insbesondere, dass ihr der freie Wille beim\nAbschluss des Vertrages gefehlt habe, da ihr vor Abschluss klar kommuniziert\nworden sei, dass sie keinen Anspruch auf Heirat habe. Der Berufungsbeklagte habe\nihr das Ultimatum gestellt, entweder unterschreibe sie oder er heirate sie nicht; er\nhabe die Bedingungen der Heirat diktiert. Wer sich einem Diktat fügen müsse,\nhandle nicht aus freiem Willen. Die Berufungsklägerin habe nicht auf eine Heirat\nverzichten können, da sie sich damals aufgrund ihrer fehlenden Berufsbildung mit\nden drei Kindern in einer Notlage befunden habe und sich vollauf der Pflege und\nErziehung der Kinder habe widmen müssen. Zudem sei der Berufungsbeklagte\ndamals krank gewesen. Wäre er gestorben, hätte der Nachlass ihr keine\nUnterhaltsbeiträge ausgerichtet. Der bisherige Zustand sei unhaltbar gewesen. Sei\ndie wirtschaftliche Freiheit aber aufgehoben oder die wirtschaftliche Grundlage\nzumindest gefährdet und nütze der Vertragspartner diese Zwangslage für sich aus,\ndann verletze er Art. 27 Abs. 2 ZGB. Die Berufungsklägerin sei zudem in völliger\nUnkenntnis über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ehemannes bei Abschluss\ndes Vertrages gewesen. Sie sei nie über die Verhältnisse informiert worden.\nGleichwohl habe sie Verträge unterschrieben, welche eine gewaltige erbrechtliche\nund güterrechtliche Benachteiligung enthalten hätten. Sie habe in Unkenntnis auf\nihr gesetzliches Erbrecht verzichtet. Sie habe nicht wissen können, dass ihr damit\nviele Millionen verloren gegangen seien. Schliesslich seien die Verträge\noffensichtlich unangemessen. Hätte die Berufungsklägerin die fraglichen Verträge\nnicht abgeschlossen, so erhielte sie aus Güterrecht mutmasslich Fr. 30 Mio.,\nmöglicherweise aber weit mehr. Mit den beiden Verträgen bekomme sie vermutlich\nnicht einmal 1/7 ihres gesetzlichen Anspruches aus Güterrecht. Mit dieser\neklatanten Differenz liege eine offensichtliche Unangemessenheit in optima forma\nvor.\n\nc) Wie bereits die Vorinstanz ausgeführt hat, haben die Parteien die\nFormvorschriften von Art. 184 ZGB eingehalten und ist grundsätzlich von der\n26\n\n"}