{"Signatur": "GR_KG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2002-10-07", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_006_ZF-2002-13_2002-10-07.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZF_2002_13_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097670b78a77a416111182b863d3a2e7c06de6daf21db34a269e2c81f7133f324ce2edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097670b78a77a416111182b863d3a2e7c06de6daf21db34a269e2c81f7133f324ce2edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZF_2002_13", "Checksum": "c63021c66072ddf2784caec136c6a025"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZF 2002 13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 07.10.2002 ZF 2002 13"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I 07.10.2002 ZF 2002 13"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Dass die drei\nVerträge am gleichen Tag abgeschlossen wurden, macht diese zu nichts anderem\nals einer rein äusserlichen Vertragsverbindung.\n\nf) Kann aber vorliegend nicht von einer Vertragseinheit ausgegangen\nwerden, können die drei in Frage stehenden Verträge nicht zusammen unter dem\nGesichtspunkt von Art. 140 ZGB geprüft werden. Vielmehr ist bei allen drei\nVerträgen gesondert abzuklären, ob sie einerseits der Genehmigung im Sinne von\nArt. 140 ZGB unterliegen oder aber wie in Ziffer 4 der Berufungserklärung beantragt,\nnichtig oder ungültig sind. Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang, dass die\nBerufungsklägerin anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Plessur\ndie in Ziff. 6 anbegehrte Ungültigerklärung der drei Verträge nur für den Fall\nbeantragt, dass diese alle Verträge betreffe und alle diese als Vereinbarungen\ngemäss Art. 140 ZGB nicht genehmigt, sondern das ganze Vertragswerk\naufgehoben werde. Damit ist nachfolgend zu prüfen, ob jeder der drei Verträge\neinzeln unter die Genehmigungspflicht fällt, als ungültig oder nichtig zu erklären ist.\n\n6.a) Was den Ehevertrag betrifft, so unterstellt das Gesetz Ehegatten den\nVorschriften der Errungenschaftsbeteiligung, sofern sie nicht durch Ehevertrag\netwas anderes vereinbaren oder der ausserordentliche Güterstand eingetreten ist\n(Art. 181 ZGB). Der Ehevertrag kann vor oder nach der Heirat geschlossen werden\n(Art. 182 Abs. 1 ZGB). Das Gesetz setzt Vertragsfähigkeit der Ehegatten voraus\nund verlangt die öffentliche Beurkundung des Vertrages (Art. 183 f. ZGB). Die\nParteien haben am 22. November 1991 einen Ehevertrag abgeschlossen, worin sie\nim Hinblick auf die beabsichtigte Heirat den Güterstand der Gütertrennung im Sinne\nvon Art. 247 ff. ZGB vereinbarten. Sie haben festgehalten, dass die am 2. Juli 1990\ngeschlossene Vereinbarung betreffend Unterhalt davon aber unberührt bleibe. Es\nfragt sich dabei vorerst, ob die Bestimmung von Art. 140 ZGB auch auf einen\nEhevertrag mit der Wahl des Güterstandes der Gütertrennung Anwendung findet.\n\nb) Art. 140 Abs. 1 ZGB besagt, dass die Vereinbarung über die\nScheidungsfolgen erst rechtsgültig ist, wenn das Gericht sie genehmigt hat. Sie ist\nin das Urteilsdispositiv aufzunehmen. Das Gericht spricht die Genehmigung aus,\nwenn es sich davon überzeugt hat, dass die Ehegatten aus freiem Willen und nach\nreiflicher Überlegung die Vereinbarung geschlossen haben und diese klar,\n23\n\nvollständig und nicht offensichtlich unangemessen ist (Art. 140 Abs. 2 ZGB). Was\ndie Prüfung durch den Scheidungsrichter betrifft, so gilt Art. 140 ZGB in erster Linie\nfür die Regelung der vermögensrechtlichen Belange infolge Scheidung\n(Sutter/Freiburghaus, Kommentar zum neuen Scheidungsrecht, Zürich 1999, N 7\nzu Art. 140 ZGB), wobei selbstredend auch Vereinbarungen genehmigungspflichtig\nsind, die vor der Rechtshängigkeit des Scheidungsprozesses abgeschlossen\nwerden. Für die blosse Wahl eines Güterstandes in einem Ehevertrag ist die\nGenehmigungspflicht aber klarerweise zu verneinen. Bei der Festlegung des\nGüterstandes handelt es sich um eine ehevertragliche Klausel über ein zukünftiges\nunsicheres Ereignis im Sinne einer kasuellen Bedingung. Es werden die Regeln\nüber die güterrechtliche Auseinandersetzung unter den Ehegatten festgelegt, bevor\nes überhaupt zu einer allfälligen Auflösung des Güterstandes kommt und die\ngenauen finanziellen Auswirkungen dieses Ehevertrages bekannt werden (vgl.\nSutter/Freiburghaus, a.a.O., N 16 zu Art. 140 ZGB; Hausheer/Reusser/Geiser,\nBerner Kommentar, N 15 zu Art. 182 ZGB). Die Wahl der öffentlichen Beurkundung\nder Regelung nach Art. 183 f. ZGB vermag deren Überprüfbedürftigkeit\nwegzubedingen. Genehmigungsbedürftig nach Art. 140 ZGB ist demgegenüber\neine Regelung über die konkrete güterrechtliche Auseinandersetzung im\nScheidungsfall, selbst wenn sie in der Form eines Ehevertrages abgeschlossen\nworden sein sollte (BGE 121 III 395). Nur wenn der Vertrag zumindest in Teilen\nnicht nur die Wahl des Güterstands zum Inhalt hat, sondern die konkrete Teilung\nrespektive den Vollzug der güterrechtlichen Auseinandersetzung, besteht die\ngleiche Interessenlage wie bei der Vereinbarung einer Scheidungskonvention und\nkommt eine Genehmigung nach Art. 140 ZGB in Betracht.\n\nc) Der zwischen den Parteien am 22. November 1991 abgeschlossene,\nöffentlich beurkundete Ehevertrag hat im Wesentlichen die Wahl des Güterstandes\nder Gütertrennung im Sinne von Art. 247 ff. ZGB zum Gegenstand (vgl. Ziff. 2 des\nEhevertrages), in keiner Weise aber den Vollzug einer güterrechtlichen\nAuseinandersetzung. Mit dem Ehevertrag wurden mit anderen Worten die Regeln\nfür die güterrechtliche Auseinandersetzung auch im Scheidungsfall festgelegt. Das\nschweizerische Recht stellt den Parteien dieses Institut bereits vor der Heirat für\neine vorzeitige Vermögensplanung zur Verfügung (vgl. Art. 182 Abs. 1 ZGB). Wenn\nim Ehevertrag nicht bloss die Wahl des Güterstandes getroffen wurde, sondern\nebenso die Weitergeltung der bereits am 2. Juli 1990 geschlossenen Vereinbarung\nfür die dort in lit. A Ziff. 1 bei gemeinsamem Haushalt und lit. B bei Aufhebung\ndesselben geregelten Bereiche vereinbart wurde, so hat die Vorinstanz zutreffend\ndarauf hingewiesen, dass damit gerade keine Regelungen für den Scheidungsfall\n24\n\n"}