{"Signatur": "GR_KG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2002-10-07", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_006_ZF-2002-13_2002-10-07.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZF_2002_13_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097670b78a77a416111182b863d3a2e7c06de6daf21db34a269e2c81f7133f324ce2edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097670b78a77a416111182b863d3a2e7c06de6daf21db34a269e2c81f7133f324ce2edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZF_2002_13", "Checksum": "c63021c66072ddf2784caec136c6a025"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZF 2002 13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 07.10.2002 ZF 2002 13"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I 07.10.2002 ZF 2002 13"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Zwar haben die\nParteien in Ziff. 3 des Ehevertrages festgehalten, dass die am 2. Juli 1990\ngeschlossene Vereinbarung bei gemeinsamem Haushalt und bei Auflösung\ndesselben weiterhin gelte. Darin ging es um die Regelung des Unterhalts der Kinder\nsowie der Berufungsklägerin. Diese Vereinbarung hatte keinen güterrechtlichen\nCharakter, sondern war rein obligatorischer Natur. Solches darf in einem Ehevertrag\nohne weiteres geregelt werden. Die Regelung von Ziff. 3 des Ehevertrages hat aber\noffensichtlich nur Ansprüche während der Ehe betroffen, nicht aber solche nach\neiner allfälligen Scheidung. Sie stellt damit eine blosse Trennungsvereinbarung dar,\nwährend eine Scheidungskonvention gerade separat geschlossen wurde. Ein\ninhaltlicher Zusammenhang zwischen Ehevertrag und Scheidungskonvention ist\ndamit nicht erstellt. Daran kann auch nichts ändern, dass die Parteien in Ziff. 7 der\nScheidungskonvention für den Scheidungsfall die Übertragung der Liegenschaft an\nder Q. auf die Berufungsklägerin vereinbart und festgehalten haben, die\nBerufungsklägerin erhalte diese aus güterrechtlichen Titeln. Wie die Vorinstanz\nzutreffend ausgeführt hat, steht einer Ergänzung der Gütertrennung durch\nschuldrechtliche Geschäfte nichts entgegen (Hausheer/Reusser/Geiser, Berner\nKommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Bd. II, 1. Abteilung, 3. Teilband, 1.\nUnterteilband, Art. 181 - 195a ZGB, Art. 196 - 220 ZGB, Bern 1992, N 47 zu Art.\n182 ZGB). Vielmehr mussten sie eine rein obligatorische Vereinbarung - etwa im\nRahmen der scheidungsrechtlichen Nebenfolgen - abschliessen, weil der\nGüterstand der Gütertrennung selbst nicht abgeändert werden kann. Dass in Ziff. 7\nder Scheidungskonvention der Ausdruck „aus güterrechtlichen Titeln“ verwendet\nworden war, kann daran nichts ändern. Daraus geht daraus klar hervor, dass die\nScheidungsvereinbarung mit dem Ehevertrag gerade nichts zu tun hat und nicht als\nEinheit aufgefasst werden kann. Im Ehevertrag wurde zum Tatbestand der\nScheidung gerade nichts gesagt.\n\nc) Im Erbvertrag vom 22. November 1991 wurde ein gegenseitiger Verzicht\nauf das gesetzliche Erbrecht zu Gunsten der gemeinsamen Nachkommen\nvereinbart. Die Berufungsklägerin wurde als befreite Vorvermächtnisnehmerin für\neinen Barbetrag, drei Liegenschaften sowie für Aktien eingesetzt. Eine Regelung,\nwelche inhaltlich vom Ehevertrag oder von der Scheidungskonvention abhängig ist,\n21\n\nbesteht nicht. Wenn in Ziff. IV des Erbvertrages ausdrücklich statuiert wurde, dass\nder Erbvertrag auch nach einer eventuellen Scheidung seine Geltung beibehalten\nsoll, macht dies entgegen der Auffassung der Berufungsklägerin deutlich, dass\ngerade der Erbvertrag vom Güterstand und den in der Scheidungskonvention\ngetroffenen Regelungen losgelöst sein sollte. Wenn in Ziff. 7 Abs. 3 der\nScheidungskonvention zudem auf den vorher abgeschlossenen Erbvertrag Bezug\ngenommen wird, dann nur deshalb, weil die Liegenschaft an der Q. sowohl Teil der\nScheidungskonvention als auch Teil des Erbvertrages ist. Im Falle einer Scheidung\nwäre der Erbvertrag bezüglich der Liegenschaft an der Q. gegenstandslos. Wenn\nausgeführt wird, dass der Erbvertrag unabhängig davon weitergelte, zeigt dies aber\ngerade auf, dass eine Abhängigkeit vom Erbvertrag zur Scheidungskonvention nicht\nbesteht und von einer Vertragseinheit nicht gesprochen werden kann.\n\nd) Zusammenfassend liegt ein einheitliches Vertragswerk entgegen der\nAuffassung der Berufungsklägerin gerade nicht vor. Es kann nicht gesagt werden,\ndie drei Verträge seien derart miteinander verbunden, dass zwischen diesen\nVerpflichtungen eine ähnliche Abhängigkeit geschaffen wurde, wie sie zwischen\nden beiden Leistungen in der gegenseitigen Obligation bestehe und ein Vertrag mit\ndem anderen derart verknüpft wurde, dass nach Meinung der Parteien der Bestand\ndes einen Vertrags vom anderen abhängig sein soll. Diese Beurteilung wird gerade\ndurch die zu diesem Zeitpunkt bereits bestehenden Verträge untermauert. So hatten\ndie Parteien bereits in ihrem ersten Erbvertrag zu Gunsten der Berufungsklägerin\nim Wesentlichen dieselben Rechte vereinbart und haben weder der Ehevertrag\nnoch die Scheidungskonvention darauf einen Einfluss.\n\ne) Zutreffend ist, dass sich die Parteien vor ihrer Heirat umfassend mit den\nvermögensrechtlichen Folgen ihrer Ehe befasst haben. Sie haben sich nicht mit der\ngesetzlich vorgesehenen Lösung zufrieden gegeben, sondern von den ihnen vom\nGesetz eingeräumten Gestaltungsmöglichkeiten Gebrauch gemacht. Dass sowohl\nin den Bereichen Ehevertrag, Erbvertrag und Scheidungskonvention mit Abschluss\nvom 22. November 1991 Regelungen getroffen wurden, macht diese noch nicht zu\neiner rechtlich und wirtschaftlich untrennbaren Einheit. Vielmehr vermögen alle drei\nVerträge unabhängig voneinander Wirkung zu entfalten und haben sie inhaltlich\nkeinen Einfluss auf die Rechtsfolge der anderen. Ebenfalls geht nicht hervor,\ninwiefern der eine Vertrag eine Gegenleistung zu einem anderen Vertrag darstellen\nsoll. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die Aufhebung eines Vertrages\nAuswirkungen im Sinne von unerwünschten und einseitigen Rechtsfolgen der\nanderen Verträge mit sich bringen könnte. Der Erbvertrag und die im Ehevertrag\n22\n\n"}