{"Signatur": "GR_KG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2002-10-07", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_006_ZF-2002-13_2002-10-07.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZF_2002_13_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097670b78a77a416111182b863d3a2e7c06de6daf21db34a269e2c81f7133f324ce2edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097670b78a77a416111182b863d3a2e7c06de6daf21db34a269e2c81f7133f324ce2edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZF_2002_13", "Checksum": "c63021c66072ddf2784caec136c6a025"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZF 2002 13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 07.10.2002 ZF 2002 13"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I 07.10.2002 ZF 2002 13"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  I. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ehescheidung und Nebenfolgen | ZGB Eherecht"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:37:42", "Checksum": "c6252bfdeac7872177b170f1eafd229e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 07.10.2002 ZF 2002 13\nRegeste:\nEhescheidung und Nebenfolgen | ZGB Eherecht\n\n aa) Im Erbvertrag vereinbarten die Parteien einen gegenseitigen Erbverzicht\nzu Gunsten ihrer gemeinsamen Nachkommen. Für den Fall des Vorablebens des\nBerufungsbeklagten wurde die Berufungsklägerin als von allen Nachlass- und\nErbschaftssteuern befreite Vorvermächtnisnehmerin eingesetzt.\nNachvermächtnisnehmer sind die Kinder. Bezüglich des Umfangs des\nVermächtnisses stimmt dieses im Wesentlichen mit dem bereits am 2. Juli 1990\nabgeschlossenen Erbvertrag überein. Die Parteien vereinbarten in Ziff. IV des\nErbvertrages, dass dieser ab Eheschliessung denjenigen vom 2. Juli 1990 ersetze\nund auch nach einer eventuellen Scheidung der Parteien unverändert weitergelte.\n\nbb) Im Ehevertrag wählten die Parteien den Güterstand der Gütertrennung\nnach Art. 247 ff. ZGB, wobei sie den am 2. Juli 1990 abgeschlossenen Vertrag\nbetreffend Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes weiter gelten lassen wollten.\n\ncc) In der Scheidungsvereinbarung schliesslich stellten die Parteien einen\ngemeinsamen Scheidungsantrag gestützt auf aArt. 142 ZGB, regelten die Zuteilung\nder Kinder unter die elterliche Gewalt, deren Unterhaltsansprüche und das\nBesuchsrecht. Schliesslich vereinbarten sie, dass der Berufungsbeklagte der\nBerufungsklägerin monatlich Fr. 9'000.-- für ihren Unterhalt, die Vorsorge und die\nFührung des Haushaltes bezahle. Er bezahle zudem die Kosten der Familie bis zu\nderen Einzug am fertig gestellten Haus an der Q. und am J.. Im Falle der Eingehung\neiner Lebensgemeinschaft der Ehefrau mit einem anderen Mann reduziert sich der\nBetrag auf Fr. 6'000.--. In Ziff. 7 wurde vereinbart, dass die Berufungsklägerin aus\nallen güterrechtlichen Titeln die Liegenschaft an der Ottostrasse Nr. 17 erhalte. Im\nÜbrigen bleibe der am 22. November 1991 vereinbarte Erbvertrag vollumfänglich\naufrecht. Schliesslich wurde auch eine Aufteilung mit Bezug auf das Mobiliar und\ndas Inventar entsprechend der Regelung vom 2. Juli 1990 getroffen.\n\n5.a) Wie bereits die Vorinstanz festgehalten hat, sind eine\nVertragsverbindung und eine Vertragseinheit dann vorhanden, wenn mehrere an\n19\n\nund für sich selbständige Verträge derart miteinander verbunden werden, dass\nzwischen diesen vertraglichen Verpflichtungen eine ähnliche Abhängigkeit\ngeschaffen wird, wie sie zwischen den beiden Leistungen in der gegenseitigen\nObligation bestehen (vgl. Guhl, Das Schweizerische Obligationenrecht, 9. Aufl., S.\n334). Entscheidend ist dabei der genetische und funktionelle Zusammenhang. Das\nheisst, dass die Verpflichtungen sowohl in ihrer Entstehung als auch hinsichtlich\nihrer Erfüllung voneinander abhängig sind. In allen diesen Fällen muss zwar jeder\nVertrag seinen eigenen Rechtsnormen folgen. Massgebend ist aber, ob die\nVerträge nach der Vorstellung der Parteien eine untrennbare rechtliche und\nwirtschaftliche Einheit bilden (BGE 107 II 144 = Pra. 70 1981 Nr. 176; BGE 94 II\n361) und der Bestand des einen Vertrages von der Gültigkeit des anderen mit ihm\nverbundenen Vertrages abhängt. Davon zu unterscheiden ist die rein äusserliche\nVertragsverbindung, bei welcher Verträge nur durch den Akt des gleichzeitigen\nVertragsschlusses miteinander verknüpft werden, ohne dass nach der Meinung der\nParteien der Bestand des einen Vertrages vom Bestand des anderen abhängig sein\nsoll. Für das weitere rechtliche Schicksal bleibt die Verbindung bedeutungslos; jeder\nVertrag wird von seinen eigenen Rechtsnormen beherrscht (Guhl, a.a.O., S. 334 f.).\n\nb) Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass drei voneinander getrennt\nabgeschlossene Verträge bestehen. Alle drei Verträge wurden nämlich in drei\nverschiedenen Urkunden verfasst. Ob gleichwohl eine Vertragsverbindung im Sinne\nder vorgebrachten Einheit besteht, ist darauf zu prüfen, ob die Verträge nach den\nVorstellungen der Parteien ein untrennbares rechtliches und wirtschaftliches\nGebilde darstellen und der eine Vertrag nicht ohne den anderen geschlossen\nworden wäre.\n\nAus dem Wortlaut der Verträge ist ersichtlich, dass inhaltlich keiner der drei\nVerträge vom Zustandekommen eines anderen Vertrages abhängig gemacht\nworden ist und es an einem funktionellen Zusammenhang zwischen den drei\nVerträgen fehlt. Kein Vertrag setzt das Bestehen eines anderen Vertrages oder eine\nGegenleistung aus einem anderen Vertrag voraus. Ebenso wenig würden im Falle\nder Aufhebung eines Vertrages die Wirkungen des anderen Vertrages geändert.\nDies ergibt sich bereits aus den mit den genannten Verträgen bezweckten\nRegelungen. So ging es im Ehevertrag allein um den Güterstand zwischen den\nParteien im Hinblick auf die bevorstehende Heirat. Dieser kann von den Parteien\nnach den gesetzlichen Bestimmungen festgesetzt werden, ohne dass andere\nRegelungen getroffen werden müssten. Der gewählte Güterstand ist denn auch\nunabhängig vom Vorliegen einer Scheidungskonvention und von erbrechtlichen\n20\n\n"}