{"Signatur": "GR_KG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2002-10-07", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_006_ZF-2002-13_2002-10-07.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZF_2002_13_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097670b78a77a416111182b863d3a2e7c06de6daf21db34a269e2c81f7133f324ce2edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097670b78a77a416111182b863d3a2e7c06de6daf21db34a269e2c81f7133f324ce2edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZF_2002_13", "Checksum": "c63021c66072ddf2784caec136c6a025"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZF 2002 13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 07.10.2002 ZF 2002 13"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I 07.10.2002 ZF 2002 13"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Soweit der Scheidungsrichter die Genehmigung nach Art.\n140 ZGB aussprechen müsse, bedürfe der Ehevertrag auf Gütertrennung keiner\ngerichtlichen Genehmigung, und zwar selbst dann nicht, wenn ein Ehegatte einen\nEhevertrag nachträglich als unbillig empfinde. Ebenso wenig bedürfe der Erbvertrag\nder gerichtlichen Genehmigung. Dieser habe unabhängig von der Scheidung\nGeltung und knüpfe damit gerade nicht an Scheidungsnebenfolgen an. Den\nSchutzbedürfnissen der vertragsschliessenden Parteien werde durch die\ngesetzlichen Formerfordernisse ausreichend Rechnung getragen. In praktischer\nHinsicht ergäben sich unlösbare Probleme, wenn der Scheidungsrichter einen\nErbvertrag nicht genehmigen würde. Für die Bemessung des nachehelichen\nUnterhaltes werde der Scheidungsrichter überdies prüfen, welches die\nAuswirkungen eines von den Ehegatten abgeschlossenen Erbvertrages seien, um\nalsdann gegebenenfalls korrigierend eingreifen zu können. Dies setze aber\ngeradezu voraus, dass sich der Erbvertrag der scheidungsrichterlichen\nEinflussnahme entziehe.\n\nUnrichtig sei die Annahme der Berufungsklägerin, die Verträge seien eine\nVertragseinheit, die insgesamt nach Art. 140 ZGB zu genehmigen sei. Selbst wenn\nalle Verträge als Einheit zu genehmigen wären, wäre eine vollständige Nichtigkeit\naller Verträge mit Blick auf die Teilnichtigkeitsregel von Art. 20 Abs. 2 OR unhaltbar.\nBetreffe ein Mangel nämlich nur einen Teil des Vertrages, so sei nur dieser nichtig,\nwenn nicht angenommen werden müsste, die Parteien hätten den Vertrag ohne den\nnichtigen Teil gar nicht abgeschlossen. Gleiches gelte unter eherechtlichen\nAspekten. Lägen die Voraussetzungen nur für einen Teil der Vereinbarung vor, sei\nunter analoger Anwendung von Art. 20 Abs. 2 OR nur eine Teilgenehmigung\nauszusprechen.\n\n4.a) Massgebend für die weitere Beurteilung der Streitsache ist entsprechend\nden Anträgen der Berufungsklägerin, ob die drei genannten Verträge eine\nVertragseinheit darstellen und derart miteinander verbunden sind, dass sich eine\n17\n\nPrüfung nur gemeinsam rechtfertigt. Nur in diesem Fall wären alle drei Verträge\nzusammen auf die Nichtigkeit oder Ungültigkeit hin zu prüfen.\n\nb)aa) In tatsächlicher Hinsicht ist festzuhalten, dass die Parteien sich im\nJahre 1976 kennen gelernt haben. Die Berufungsklägerin gebar zwischen 1978 und\n1988 drei Kinder. Nachdem der Berufungsbeklagte erkrankt war, schlossen die\nnoch immer unverheirateten Parteien am 2. Juli 1990 mehrere Verträge ab. Nach\ndem Erbvertrag erhielt die Berufungsklägerin im Falle des Vorablebens des\nBerufungsbeklagten vor allen Nachlass- und Erbschaftssteuern ein zu Lasten des\nNachlasses befreites Vermächtnis, nämlich einen Barbetrag von 2.5 Mio. Franken,\ndie Liegenschaft am J., Parzelle Nr. 388 des Grundbuches von T., die Liegenschaft\nan der Q., Parzelle Nr. 2789 des Grundbuches von T., die Liegenschaft am Karlihof\nNr. 5, Parzelle Nr. 2864 des Grundbuches von T., sowie sämtliche Aktien der U., L..\nDie Liegenschaften durften höchstens mit einer Hypothek bis 65% des\nVerkehrswertes belastet sein. Eine höhere Belastung wäre mit dem Nachlass zu\ntilgen. Bei Veräusserung der Liegenschaften stand der Berufungsklägerin der\nentsprechende Verkehrswert zu.\n\nbb) Ebenfalls am 2. Juli 1990 wurde zwischen den Parteien ein\nNutzniessungsvertrag abgeschlossen, wonach sich der Berufungsbeklagte\nverpflichtete, der Berufungsklägerin an der Liegenschaft Q. eine unentgeltliche\nNutzniessung einzuräumen, und zwar bis zum Tod der Berufungsklägerin. Der\nBerufungsbeklagte verpflichtete sich dabei, die Zinsen der auf dem Grundstück\nhaftenden Kapitalschulden sowie die Steuern zu bezahlen.\n\ncc) Schliesslich schlossen die Parteien gleichentags eine Vereinbarung ab,\nwonach sich der Berufungsbeklagte für den Fall der Aufhebung der gemeinsamen\nVereinbarung unter anderem verpflichtete, für die drei Kinder insgesamt monatliche\nUnterhalts- und Erziehungsbeträge von je Fr. 2'000.-- bis zur Erreichung des 20.\nAltersjahres der Kinder, längstens jedoch bis zum Abschluss der Ausbildung eines\njeden Kindes zu bezahlen. Überdies verpflichtete er sich zur Bezahlung von\nmonatlich Fr. 9'000.-- an die Berufungsklägerin für ihren Unterhalt, ihre Vorsorge\nund die Führung des Haushaltes. Bis zum Zeitpunkt, in welchem der\nBerufungsklägerin die Nutzniessung am fertiggestellten Haus an der Q. oder am J.\nin T. zustand, hatte er zusätzlich die Kosten der von der Berufungsklägerin und den\nKindern bewohnten Wohnung zu bezahlen. Sollte die Berufungsklägerin eine\nLebensgemeinschaft mit einem anderen Mann eingehen, reduzierte sich ihr\nmonatlicher Unterhaltsbeitrag auf Fr. 6'000.--. Bezüglich des Wohnungsinventars\n18\n\neinigten sich die Parteien darauf, dass mit Ausnahme von genau bezeichneten\nGegenständen das Inventar und Mobiliar vollumfänglich im Eigentum der\nBerufungsklägerin stehe, auch im Falle nach Vertragsschluss erworbenen Inventars\nund Mobiliars.\n\nc) In der Folge beabsichtigten die Parteien zu heiraten. Sie schlossen daher\nam 22. November 1991 die drei im Berufungsverfahren umstrittenen Verträge ab,\nnämlich einen Ehevertrag, einen Erbvertrag und eine Ehescheidungskonvention.\n\n"}