{"Signatur": "GR_KG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2002-10-07", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_006_ZF-2002-13_2002-10-07.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZF_2002_13_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097670b78a77a416111182b863d3a2e7c06de6daf21db34a269e2c81f7133f324ce2edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097670b78a77a416111182b863d3a2e7c06de6daf21db34a269e2c81f7133f324ce2edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZF_2002_13", "Checksum": "c63021c66072ddf2784caec136c6a025"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZF 2002 13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 07.10.2002 ZF 2002 13"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I 07.10.2002 ZF 2002 13"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Eine solche Prüfung sei auch gar nicht möglich, wenn\nnicht bekannt sei, welches Einkommen und Vermögen der Berufungsbeklagte\ndamals gehabt und wie viel davon Eigengut und Errungenschaft gebildet habe.\n\nIn Anwendung des Vertragswerkes würde die Berufungsklägerin nur mit Fr.\n2.7 Mio. abgefunden und als Vorvermächtnisnehmerin eine Kapitalsumme von Fr.\n2.5 Mio. und einen bislang nicht ausgewiesenen Ersatzwert von Fr. 1.4 Mio.\nerhalten. Durch die Belastung des Vorvermächtnisses ergäbe dies nur einen Betrag\nvon Fr. 4.5 Mio. Ohne die Verträge würde die Berufungsklägerin aus Güterrecht\naber mutmasslich Fr. 30 Mio., vielleicht aber noch viel mehr bekommen. Nach dem\nVertragswerk bekomme sie daher vermutlich nicht einmal 1/7 ihres gesetzlichen\nAnspruches aus Güterrecht. Aus dieser eklatanten Differenz gehe die\nUnangemessenheit hervor. Offensichtlich unangemessen sei die Regelung\nschliesslich, weil damit zu rechnen sei, dass der Berufungsbeklagte den Unterhalt\nnicht lange werde leisten können. Aus den ihr im Erbvertrag zugedachten\nKapitalleistungen von Fr. 3.9 Mio. erziele sie nur etwa die Hälfte desjenigen\nBetrages, welcher der Berufungsbeklagte ihr zwischen 1995 und 1998 geleistet\nhabe. Sie habe daher einen Anspruch darauf, dass ihr güterrechtlich soviel\nzukomme, dass sie aus den Erträgnissen ähnlich wie vor der Scheidung abgesichert\nsei.\n\nd) Der Berufungsbeklagte liess ausführen, die Berufungsklägerin gehe zu\nUnrecht von einer Vertragseinheit aus. Die Parteien hätten nichts anderes getan,\nals die in der schweizerischen Rechtsordnung den Parteien eingeräumten\nDispositionsbefugnisse in den ehe-, güter- und erbrechtlichen Verhältnissen\nausgeübt. Wenn geltend gemacht werde, die Berufungsklägerin habe sich in einer\nunvorstellbaren Zwangslage befunden und keine andere Wahl gehabt, als die\nVerträge zu unterschreiben, könne davon nicht die Rede sein. Bereits am 2. Juli\n1990 hätten die Parteien eine Vereinbarung abgeschlossen, in welcher die gleichen\nUnterhaltsbeiträge wie in der Scheidungskonvention vom 22. November 1991\nenthalten seien. Ebenso habe ein Erbvertrag bestanden, in welchem die gleichen\nLeistungen wie im späteren vereinbart worden seien. Damit sei die\nBerufungsklägerin grosszügig abgesichert gewesen. Eine Notwendigkeit, aus\nfinanziellen Gründen und gar noch unter Zwang zu heiraten, habe daher nicht\n15\n\nbestanden. Vielmehr sei die Ehe eine reine Vernunftehe gewesen in der Form einer\nzielgerichteten Zweckgemeinschaft im Hinblick auf die Kinderbelange. Die\nBerufungsklägerin habe sich damals überdies beraten lassen, sei von\nRechtsanwältin Bener über die Tragweise des Ehevertrages und der\nEhescheidungsvereinbarung und von Rechtsanwältin Metzger über die Folgen des\nErbvertrages vollumfänglich informiert worden. Die finanziell schon damals bestens\nabgesicherte Berufungsklägerin habe damit aus freiem Willen die in Frage\nstehenden Verträge unterzeichnet.\n\nDie Konvention unterliege im Übrigen der Anfechtung wegen Willensmängeln\nden Regeln des Obligationenrechtes mit den entsprechenden Verjährungsfristen.\nDie Verträge würden weder gegen zwingendes Recht im Sinne von Art. 19 OR\nverstossen noch liege ein Nichtigkeitsgrund im Sinne von Art. 20 OR vor. Erb- und\nEhevertrag seien im schweizerischen Recht ausdrücklich vorgesehen, nach Lehre\nund Praxis seien überdies voreheliche Scheidungskonventionen zu beachten.\nSoweit vorehelich der Güterstand der Gütertrennung vereinbart worden sei, sei dies\nbei den vorliegenden Vermögensverhältnissen gerade sinnvoll, um\nNachfolgeregelungen überhaupt erst zu ermöglichen. Diese Möglichkeit sehe das\nGesetz in Art. 247 ff. ZGB ausdrücklich vor, ohne dass damit eine Gegenleistung\nvereinbart werden müsse. Zudem sei das Vermögen des Ehegatten grösstenteils\nvorehelich entstanden, weshalb der Beteiligungsanspruch ins Leere laufen würde.\nWenn die Berufungsklägerin beanstande, dass im Ehevertrag kein Verweis auf die\nEhescheidungskonvention enthalten sei und diese daher nicht den Parteiwillen\nwiderspiegle, so sei dies nicht erforderlich, zumal solche Abmachungen nur unter\nder Suspensivbedingung der Scheidung zur Anwendung kämen. Die gesetzliche\nRegelung der Gütertrennung könne sehr wohl durch schuldrechtliche Geschäfte\nergänzt werden. Die Scheidungsvereinbarung zwischen den Parteien sei bezüglich\nder Übertragung der Liegenschaft an der Q. in T. ins Alleineigentum der Ehefrau\nklar, vollständig und damit verbindlich. Die richterliche Genehmigung trete anstelle\nder öffentlichen Beurkundung. Weil auch das Erbrecht auf dem Grundsatz der\nVertragsfreiheit stehe, sei die damit verbundene Bindungswirkung nicht\npersönlichkeitswidrig im Sinne von Art. 27 Abs. 2 ZGB. Der Erbverzicht sei gar nicht\nunentgeltlich erfolgt, erhalte die Berufungsklägerin beim Vorversterben des\nEhemannes doch etwa Fr. 4 Mio. Weil das Gesetz sogar einen Erbverzicht vorsehe,\nspiele das Äquivalenzprinzip der auszutauschenden Leistungen keine Rolle. Die\nVorinstanz sei schliesslich bezüglich der Ehescheidungskonvention zu Recht der\nAuffassung des Berufungsbeklagten gefolgt, den Ehegatten auch ein Instrument der\nScheidungsplanung in die Hand zu geben. Dies habe auch das Bundesgericht in\n16\n\nBGE 121 III 395 bestätigt. Der Richter dürfe selbst bei gegenteiligem Antrag einer\nPartei die Genehmigung nur aus wichtigen Gründen verweigern. Die\nRechtsanwältin der Berufungsklägerin habe dies bestätigt.\n\n"}