{"Signatur": "GR_KG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2002-10-07", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_006_ZF-2002-13_2002-10-07.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZF_2002_13_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097670b78a77a416111182b863d3a2e7c06de6daf21db34a269e2c81f7133f324ce2edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097670b78a77a416111182b863d3a2e7c06de6daf21db34a269e2c81f7133f324ce2edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZF_2002_13", "Checksum": "c63021c66072ddf2784caec136c6a025"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZF 2002 13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 07.10.2002 ZF 2002 13"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I 07.10.2002 ZF 2002 13"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Nach Art. 138 Abs. 1 ZGB können\nneue Tatsachen und Beweismittel vorgebracht werden; neue Rechtsbegehren\nmüssen zugelassen werden, sofern sie durch neue Tatsachen und Beweismittel\nveranlasst worden sind. Die Berufungsklägerin hat ihre Berufung frist- und\nformgerecht eingereicht, darauf ist einzutreten.\n\nb) Die Berufungsklägerin hat in ihren Rechtsbegehren nicht genau formuliert,\nwelche Teile des vorinstanzlichen Urteils aufgehoben werden sollen. Den Anträgen\nist aber zu entnehmen, dass dieses in den Punkten des Kinderunterhalts, des\nnachehelichen Unterhalts zu Gunsten der Berufungsklägerin und zu Lasten des\nBerufungsbeklagten, des Güterrechts und der Kostenverteilung angefochten wird.\n\n2. Was den Unterhalt an die drei Kinder C. S., N. S. und E. S. betrifft, so hat\nsich der Berufungsbeklagte anlässlich der mündlichen Hauptverhandlung damit\neinverstanden erklärt, den Kindern wie von der Berufungsklägerin gefordert einen\nmonatlichen Unterhaltsbetrag von je Fr. 3'000.-- zu bezahlen. Die Berufung der\nBerufungsklägerin ist daher in diesem Punkt gutzuheissen, Ziff. 5 Abs. 1 des\nvorinstanzlichen Urteils aufzuheben und der Berufungsbeklagte zu verpflichten, die\nzugestandenen Unterhaltsbeträge unter Vorbehalt von Art. 277 Abs. 2 ZGB bis zur\nMündigkeit der Kinder zu bezahlen.\n\n3.a) Die Berufungsklägerin beantragt in Ziff. 4 ihrer Berufungserklärung die\nDurchführung der güterrechtlichen Auseinandersetzung nach dem Güterstand der\nErrungenschaftsbeteiligung. Die am 22. November 1991 geschlossenen Verträge,\nnämlich der Ehevertrag, der Erbvertrag und die Ehescheidungskonvention, seien\ngesamthaft als Vereinbarung im Sinne von Art. 140 ZGB wegen Unzulässigkeit\nbeziehungsweise offensichtlicher Unangemessenheit nicht zu genehmigen,\nsondern gesamthaft als nichtig oder ungültig zu erklären. Weil der in Ziff. 2 und 3\nbeantragte Unterhaltsanspruch von der Berufungsklägerin von ihrem\nGüterrechtsanspruch abhängig gemacht wurde, ist zunächst auf die in Ziff. 4 der\nBerufungserklärung gestellten Rechtsbegehren einzugehen. Dies rechtfertigt sich\numso mehr, als die Berufungsklägerin die Höhe des eingeklagten\nUnterhaltsanspruchs von der resultierenden Forderung aus Güterrecht abhängig\nmacht\n13\n\nb) Der Rechtsvertreter der Berufungsklägerin führte im Wesentlichen aus, die\nam 22. November 1991 abgeschlossenen Verträge würden eine Vertragseinheit\nbilden, welche als Ehescheidungskonvention gesamthaft nach Art. 140 ZGB zu\ngenehmigen seien. Die Auffassung der Vorinstanz, wonach jeder Vertrag nur seinen\nBereich regle, sei verfehlt. Der Berufungsbeklagte habe bereits vor der Ehe klar zu\nverstehen gegeben, dass die Berufungsklägerin nie in die ehe- und erbrechtliche\nStellung gelangen werde. Dies habe er mit der Gütertrennung und der\nEhescheidungskonvention erreicht. Damit sei der Ehevertrag zum Bestandteil der\nEhescheidungskonvention geworden. Beim Erbvertrag sei eindeutig geregelt\nworden, dass dieser auch im Falle der Scheidung gelte. Es habe daher eine\nVerknüpfung mit der Ehescheidungskonvention stattgefunden. Auch aus dem\nWerdegang der Verträge ergebe sich, dass die Folgen einer eventuellen Scheidung\nin allen Verträgen geregelt worden seien. Der Rechtsberater des\nBerufungsbeklagten sei zum Schluss gekommen, dass für die Verwirklichung der\nAbsicht drei Verträge erforderlich seien. Diese habe er allesamt redigiert und\ngleichzeitig unterschreiben lassen.\n\nc) Der Berufungsklägerin habe der freie Wille beim Abschluss des\nVertragswerkes gefehlt. Dieses sei ihr regelrecht aufgezwungen worden, sei ihr\ndoch kommuniziert worden, dass sie keinen Anspruch auf Heirat habe. Die\nBerufungsklägerin habe auf die Heirat aber nicht verzichten können. Sie sei 34\nJahre alt gewesen und habe drei Kinder gehabt. Sie selbst habe wegen der Geburt\nihres ersten Sohnes die Mittelschule abgebrochen und über keine berufliche\nAusbildung verfügt. Zudem sei der Berufungsbeklagte schwer erkrankt. Im Falle\nseines Todes hätte sie keine Unterhaltsbeiträge bekommen. Das kostenlose\nWohnen allein habe eine ungenügende Absicherung der Mutter mit sich gebracht.\nDieser Zustand sei unhaltbar gewesen. Die von ihr beigezogenen\nRechtsanwältinnen hätten ihr zu verstehen gegeben, dass sie keine andere Wahl\nhabe, als die Verträge zu unterschreiben. Würden in einem solchen Fall\nVertragsbedingungen diktiert, werde die Zwangslage ausgenützt und Art. 27 Abs. 2\nZGB verletzt. Weil der freie Wille aber eine Genehmigungsvoraussetzung sei, könne\neine Partei bei dessen Fehlen den Antrag auf Nichtgenehmigung stellen. Bei\nunangemessenen und unbilligen Zugeständnissen und Übervorteilung dürfe das\nGericht die Vereinbarung nicht genehmigen. Die Regelung von Art. 140 ZGB kenne\nals lex specialis keine Anfechtungs- und Verjährungsfristen. Es genüge, dass ein\nEhepartner die Verträge nicht gegen sich gelten lassen wolle. Des Weiteren habe\nsich die Berufungsklägerin beim Vertragsabschluss in Unkenntnis über die\nwirtschaftlichen Verhältnisse des Ehemannes befunden. Der Ehemann habe nie\n14\n\n"}