{"Signatur": "GR_KG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2002-10-07", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_006_ZF-2002-13_2002-10-07.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZF_2002_13_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097670b78a77a416111182b863d3a2e7c06de6daf21db34a269e2c81f7133f324ce2edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097670b78a77a416111182b863d3a2e7c06de6daf21db34a269e2c81f7133f324ce2edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZF_2002_13", "Checksum": "c63021c66072ddf2784caec136c6a025"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZF 2002 13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 07.10.2002 ZF 2002 13"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I 07.10.2002 ZF 2002 13"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Es seien die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffern 1 und 2 hiervor dem\nLandesindex der Konsumentenpreise zu unterstellen. Sobald dieser sich um\n5% verändert hat, seien die Unterhaltsbeiträge im gleichen Umfange\nanzupassen.\n\n4. Es sei die güterrechtliche Auseinandersetzung gemäss Gesetz\nvorzunehmen. Dabei sei das Vertragswerk vom 22.11.1991 (Ehevertrag,\nErbvertrag und Ehescheidungskonvention vom 22.11.1991) gesamthaft als\n„Vereinbarung im Sinne von Art. 140 ZGB wegen Unzulässigkeit bzw.\n10\n\noffensichtlicher Unangemessenheit nicht zu genehmigen, sondern gesamthaft\nals nichtig oder ungültig zu erklären, und es sei die güterrechtliche\nAuseinandersetzung nach den Regeln der Errungenschaftsbeteiligung\ndurchzuführen.\n\n5. Unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge für beide Instanzen zu Lasten\nder Berufungsbeklagten.\n\nb) verfahrensrechtlich\n1. Es sei der Berufungsbeklagte zu verpflichten, über seine Einkommens- und\nVermögensverhältnisse für die Zeit von 1992 bis 2000 genau und vollständig\nAufschluss zu erteilen. Zu diesem Zwecke sei er anzuhalten, das an der\nSitzung des Vereins „X. S.“ vom 1.12.2000 kurz vorgelegte „Organigramm“\nseiner Holding (Firmengruppe X., umfassend 15 - 20 Tochtergesellschaften),\nherauszugeben.\nFerner seien folgende Editionen anzuordnen:\na) Von der W. AG, V.:\naa) Sämtliche Erfolgsrechnungen für die Jahre 1992 bis 2000\nbb) Sämtliche Belege über die Beteiligungsverhältnisse an dieser Gesellschaft\nb) Von allen im vorerwähnten Organigramm der genannten Holding\naufgeführten Tochtergesellschaften:\naa) Sämtliche Erfolgsrechnungen und Bilanzen für die Jahre 1992 bis 2000\nbb) Sämtliche Belege über die Beteiligungsverhältnisse an dieser Gesellschaft\nc) Von der BANK O., Postplatz, T., und Bahnhofstrasse, 8001 Zürich:\naa) Sämtliche auf die Firma Y. AG und den Namen R. S. lautenden\nKontoauszüge für die Jahre 1992 bis 2000\nbb) Sämtliche auf die vorgenannten Namen und Firmen lautenden\nVermögensausweise/Depotauszüge (Anlageverzeichnisse über\nWertschriften, Edelmetalle usw.) für die Jahre 1992 bis 2000\nd) Von der Bank P., Vaduz, Fürstentum Liechtenstein:\na) Sämtliche auf die Firma Y. AG und den Namen R. S. lautenden\nKontoauszüge für die Jahre 1992 bis 2000\nbb) Sämtliche auf die vorgenannten Namen und Firmen lautenden\nVermögensausweise/Depotauszüge (Anlageverzeichnisse über\nWertschriften, Edelmetalle usw.) für die Jahre 1992 bis 2000\ne) Von den amtlichen Schätzungskommissionen:\nSchätzungseröffnungen über folgende Grundstücke:\naa) Eigentumswohnungen (lautend auf R. S. und Y. AG, Z. AG) am V.\n11\n\nbb) Amtliche Schätzungseröffnung oder vergleichbarer Beleg über den\nVerkehrswert des Gutes K. bei B.\ncc) Amtliche Schätzungseröffnung oder vergleichbarer Beleg über den\nVerkehrswert des Ferienhauses auf der kanarischen Insel H.\nf) Von der Steuerverwaltung der Stadt T. und des Kantons Graubünden:\nSämtliche Steuererklärungen, Steuerveranlagungen und Steuerrechnungen\nzwischen 1992 und 2000 lautend auf R. S., W. AG, Y. AG, Z. AG\n2. Wenn aus den vorerwähnten edierten Unterlagen ersichtlich wird, dass der\nBerufungsbeklagte andernorts weitere Vermögenswerte besitzt, behält sich\ndie Berufungsklägerin ausdrücklich vor, auch hierfür die entsprechenden\nEditionen zu verlangen.\n\nH. An der mündlichen Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht\nGraubünden vom 7. Oktober 2002 waren M. S. und R. S. sowie Dr. iur. Marcus\nDefuns als Rechtsvertreter der Berufungsklägerin und Dr. iur. Carlo Portner sowie\nDr. iur. Daniel Trachsel als Rechtsvertreter des Berufungsbeklagten anwesend.\nGegen die Zuständigkeit und die Zusammensetzung des Gerichts wurden keine\nEinwände erhoben. Die Vollmachten lagen bei den Akten. Die Rechtsvertreter der\nBerufungsklägerin hielt an den in der Berufungserklärung gestellten Anträgen fest.\nSie legten Unterlagen für die Steuerberechnung ins Recht. Der Rechtsvertreter des\nBerufungsbeklagten beantragte die Abweisung der klägerischen Begehren. Er\nerklärte sich indessen mit monatlichen Unterhaltsbeiträgen von Fr. 3'000.-- je Kind\nzuzüglich gesetzlicher und vertraglicher Kinderzulagen, soweit der\nBerufungsbeklagte solche bezieht, einverstanden.\n\nBeide Parteien gaben im Sinne von Art. 51 Abs. 1 lit. b OG die schriftlichen\nAusfertigungen ihrer Vorträge zu den Akten.\n\nIn der formfreien persönlichen Befragung gaben die Parteien im Wesentlichen an,\nguten Kontakt mit den Kindern zu haben.\n\nAuf die weiteren Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil sowie der Parteien in ihren\nVorträgen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen\neingegangen.\n\nDie Zivilkammer zieht in Erwägung :\n\n1.a) Gegen Sachurteile der Bezirksgerichte bei Scheidung und Nebenfolgen\nkann innert der peremptorischen Frist von 20 Tagen seit der schriftlichen Mitteilung\n12\n\n"}