{"Signatur": "GR_KG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2002-10-07", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_006_ZF-2002-13_2002-10-07.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZF_2002_13_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097670b78a77a416111182b863d3a2e7c06de6daf21db34a269e2c81f7133f324ce2edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097670b78a77a416111182b863d3a2e7c06de6daf21db34a269e2c81f7133f324ce2edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZF_2002_13", "Checksum": "c63021c66072ddf2784caec136c6a025"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZF 2002 13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 07.10.2002 ZF 2002 13"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I 07.10.2002 ZF 2002 13"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Erhält sie\nweniger, sei der Beklagte zu verpflichten, ihr folgenden Unterhaltsbeitrag zu\nleisten:\nAus dem Frau S. aus Güterrecht zukommenden Vermögen sei ein jährlicher\nErtrag von 3,25% zu ermitteln, davon 2,0% der Substanzerhaltung\nanzurechnen und 1,25% von Fr. 360'000.-- abzuziehen. Das Ergebnis aus\ndieser Subtraktion sei als nachehelicher Unterhaltsbeitrag des Beklagten an\ndie Klägerin zu erklären und Ersterer zu verpflichten, diesen Zweiteren in zwölf\nmonatlichen Raten zu leisten, zahlbar im voraus am 1. eines jeden Monates.\n4. Ziff. 7 unserer Rechtsbegehren lassen wir fallen. Die in Ziff. 6 anbegehrte\nUngültigerklärung wird nur für den Fall beantragt, dass sie alle drei Verträge\nvom 22.11.1991 trifft, das Gericht also alle diese Verträge als die Vereinbarung\ngemäss Art. 140 ZGB qualifiziert, nicht genehmigt und damit das ganze\nVertragswerk aufhebt.“\n\nF. Mit Urteil vom 14. September 2001, mitgeteilt am 13. Februar 2002, erkannte\ndas Bezirksgericht Plessur:\n\n„1. Der Ehevertrag vom 22. November 1991, der Erbvertrag vom 22.\nNovember 1991 und die Ehescheidungskonvention vom 22. November 1991\nsind gültig.\n\n2. Die am 16. Januar 1992 vor dem Zivilstandsamt T. geschlossene Ehe der\nParteien wird geschieden.\n\n3. Die elterliche Sorge über die Kinder C. S., geboren 25. April 1985, N. S.,\ngeboren 14. August 1988, und E. S., geboren 13. April 1992, wird der Mutter\nzugeteilt, welcher die Kinder auch zur Pflege und Erziehung zugewiesen\nwerden.\n8\n\n4.a) Dem Vater einerseits und den Kindern C. S., N. S. und E. S. andererseits\nsteht das Recht zu, folgende Wochenenden an einem Ort nach Wahl des\nVaters miteinander zu verbringen:\n- erstes Februar-Wochenende von Freitagabend bis Sonntagabend\n- Ostern in den Jahren mit ungerader Jahreszahl von Donnerstagabend bis\nMontagabend\n- Auffahrt von Mittwochabend bis Sonntagabend\n- erstes September-Wochenende von Freitagabend bis Sonntagabend\n- erstes November-Wochenende von Freitagabend bis Sonntagabend\n\nb) Dem Vater einerseits und den Kindern C. S., N. S. und E. S. andererseits\nsteht das Recht zu, folgende Ferien an einem Ort nach Wahl des Vaters\nmiteinander zu verbringen:\n- die erste Woche Frühlingsferien in den Jahren mit gerader Jahreszahl\n- die ersten zwei Wochen der Sommerferien\n- die erste Woche der Herbstferien in den Jahren mit ungerader Jahreszahl\n- die erste Woche der Weihnachtsferien in den Jahren mit ungerader\nJahreszahl beziehungsweise die zweite Woche der Weihnachtsferien in\nden Jahren mit gerader Jahreszahl\n\nc) Die Kosten des Besuchsrechts trägt der Vater.\n\n5. Der Vater wird verpflichtet, an den Unterhalt seiner Kinder C. S., N. S. und\nE. S. einen monatlich im Voraus zahlbaren Unterhaltsbeitrag von je Fr. 2'500.--\nzuzüglich allfällig vertraglich geregelter oder gesetzlicher Kinderzulagen zu\nbezahlen. Diese Pflicht dauert bis zur Mündigkeit. Vorbehalten bleibt ein\nAnspruch nach Art. 277 Abs. 2 ZGB.\n\nDiese Unterhaltsbeiträge (UB) basieren auf dem Landesindex der\nKonsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik (Stand bei Urteilsfällung:\nMonat September 2001 = 101,4 Punkte, Basis Mai 2000 = 100 Punkte). Sie\nsind jeweils per 1. Januar nach Massgabe des Indexstandes per November\ndes Vorjahres nach folgender Formel anzupassen:\n\nNeuer UB = alter UB x neuer Index\nalter Index\n\n6. Der Ehemann wird verpflichtet, an den Unterhalt der Ehefrau einen\nmonatlich im Voraus zahlbaren Unterhaltsbeitrag von Fr. 13'000.-- zu leisten.\n\n7. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Parteien dem Güterstand der\nGütertrennung unterstehen und sie güterrechtlich auseinandergesetzt sind.\n\n8. In den übrigen Punkten wird die Ehescheidungskonvention vom 22.\nNovember 1991 gerichtlich genehmigt und diesem Urteil als Anhang beigefügt.\n9\n\n9. Das Grundbuchamt T. wird gerichtlich angewiesen, die Ehefrau als alleinige\nEigentümerin der Liegenschaft Q. in T. (Parzelle Nr. 2789/Plan 1 im\nGrundbuch T.) einzutragen.\n\n10. Die formellrechtlichen Anträge der Klägerin, mit welchen Auskunft über die\nbeklagtischen Einkommens- und Vermögensverhältnisse verlangt wird, sowie\ndie weiteren Begehren der Klägerin und des Beklagten werden, soweit darauf\neingetreten wird, abgewiesen.\n\n11. Die Kosten des Vermittleramtes des Kreises Chur von Fr. 100.-- sowie die\nKosten des Bezirksgerichts Plessur von Fr. 12'000.-- (Gerichtsgebühren Fr.\n11'460, Schreibgebühren Fr. 540.--) sowie die Kosten von Rechtsanwalt G.\nvon Fr. 4'056.40 gehen zu Lasten des Beklagten. Die ausseramtlichen Kosten\nwerden wettgeschlagen.\n\n12. (Mitteilung).“\n\nG. Gegen dieses Urteil liess M. S. am 5. März 2002 Berufung an das\nKantonsgericht von Graubünden erheben mit folgenden Anträgen:\n\n„a) materiellrechtlich\n1. Es sei der Berufungsbeklagte zu verpflichten, an den Unterhalt der drei\nKinder C. S., N. S. und E. S. bis zu ihrer Mündigkeit bzw. zum ordentlichen\nAbschluss ihrer Erstausbildung monatlich je Fr. 3'000.-- zu leisten, zahlbar im\nvoraus an die Mutter am 1. eines jeden Monates.\n\n2. Wenn die Berufungsklägerin aus Güterrecht weniger als Fr. 24 Mio. erhält,\nsei der Berufungsbeklagte zu verpflichten, ihr lebenslänglich folgenden\nnachehelichen Unterhalt zu leisten:\n\n"}