{"Signatur": "GR_KG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2002-10-07", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_006_ZF-2002-13_2002-10-07.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZF_2002_13_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097670b78a77a416111182b863d3a2e7c06de6daf21db34a269e2c81f7133f324ce2edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097670b78a77a416111182b863d3a2e7c06de6daf21db34a269e2c81f7133f324ce2edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZF_2002_13", "Checksum": "c63021c66072ddf2784caec136c6a025"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZF 2002 13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 07.10.2002 ZF 2002 13"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I 07.10.2002 ZF 2002 13"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Dem Vater einerseits und den Kindern andererseits steht das Recht auf\npersönlichen Verkehr wie folgt zu:\na) jeweils am letzten Februar-Wochenende eines jeden Jahres von\nFreitagabend nach Schulschluss bis Sonntagabend;\nb) jeweils über Auffahrt (Mittwochabend bis Sonntagabend);\nc) jeweils am ersten September-Wochenende eines jeden Jahres von\nFreitagabend nach Schulschluss bis Sonntagabend;\nd) jeweils am ersten November-Wochenende eines jeden Jahres von\nFreitagabend nach Schlusschluss bis Sonntagabend\ne) in den Jahren mit gerader Jahreszahl über Ostern und in den Jahren mit\nungerader Jahreszahl über Pfingsten.\nDie Besuche finden an einem Ort nach Wahl des Vaters statt.\n3.2. Dem Vater einerseits und den Kindern andererseits steht das Recht auf\npersönlichen Verkehr in den Ferien an einem Ort nach Wahl der Vaters wie\nfolgt zu:\na) Die erste Woche in den Frühjahrsferien\nb) Die ersten zwei Wochen in den Sommerferien\nc) Eine Woche der Weihnachts-/Neujahrsferien, wobei in Jahren mit ungerader\nJahreszahl die Kinder in der ersten Ferienwoche (mithin über Weihnachten)\nund in Jahren mit gerader Jahreszahl in der zweiten Ferienwoche (mithin über\nNeujahr) beim Vater sind.\n3.3. Der Vater sei für berechtigt zu erklären, unter Einhaltung einer\neinwöchigen Vorankündigungsfrist (7 Kalendertage) eine Verschiebung der\nvorgenannten Besuche zu verlangen, sofern ein behandelner Arzt eine\nVerschiebung aus gesundheitlichen Gründen empfiehlt.\nZusätzlich sei der Vater für berechtigt zu erklären, ausgefallene Besuche oder\nFerien nachzuholen, sofern der Grund für den Ausfall bei der Mutter oder beim\nKind liegt und seitens des Kindes nicht krankheitsbedingt ist (Kinderkrankheit\nist durch ärztliches Zeugnis nachzuweisen).\nDer Vater sei diesfalls für berechtigt zu erklären, ausgefallene Besuchstage\nnach seiner Wahl durch eine Verlängerung des Ferienbesuchsrechtes zu\nkompensieren.\n6\n\n3.4. Die Kosten des Besuchsrechts trägt der Vater.\n4. Kinderunterhalt\n4.1. Der Vater sei zu verpflichten, der Mutter an die Kosten des Unterhalts und\nder Erziehung je Kind mit Wirkung ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis\nzum Eintritt eines jeden Kindes in die Mündigkeit einen monatlichen, jeweils\nauf den Ersten eines jeden Monats zum voraus zahlbaren Unterhaltsbeitrag\nvon Fr. 2'500.-- (zuzüglich allfällig vertraglich geregelter oder gesetzlicher\nKinderzulagen) zu bezahlen.\n4.2. Art. 277 Abs. 2 ZGB sei vorzubehalten.\n4.3. Die Unterhaltsbeiträge für die Kinder seien in gerichtsüblicher Weise zu\nindexieren.\nB. Vermögensrechtliche Beziehungen unter den Ehegatten\n1. Vermögensrechtliche Auseinandersetzung\n1.1. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass sich die Parteien am 22.\nNovember 1991 dem Güterstand der Gütertrennung unterstellt haben und es\nsei die vermögensrechtliche Auseinandersetzung nach Massgabe dieses\nVertrages sowie nach Massgabe von Ziff. 7 der von den Parteien am 22.\nNovember 1991 abgeschlossenen Scheidungsvereinbarung durchzuführen.\n1.2. Es sei das Grundbuchamt T. anzuweisen, nach Eintritt der Rechtskraft\ndes Scheidungsurteils die Klägerin als Alleineigentümerin der Liegenschaft Q.,\nT. (Parzelle Nr. 2789/Plan 1 im Grundbuch von T.), welche hypothekarisch\nnicht belastet ist, im Grundbuch einzutragen und es seien sämtliche mit der\nHandänderung verbundene Kosten, Gebühren und allfällige Grundsteuern\nden Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen.\n2. Entschädigung nach Art. 124 ZGB\nDas klägerische Begehren sei abzuweisen.\n3. Nachehelicher Unterhalt\n3.1. Die Unterhaltsregelung gemäss Ziffer 5 und 6 der von den Parteien am\n22. November 1991 abgeschlossenen Scheidungsvereinbarung sei gerichtlich\nzu genehmigen.\n3.2. Eventualiter sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin gestützt auf Art.\n125 ZGB mit Wirkung ab Rechtskraft des Scheidungsurteils einen\nmonatlichen, jeweils auf den Ersten eines Monats im Voraus zahlbaren\nUnterhaltsbeitrag von Fr. 13'000.-- bis zum Ableben der einen oder anderen\nPartei zu bezahlen.\n3.3. Der Unterhaltsbeitrag für die Ehefrau sei in gerichtsüblicher Weise zu\nindexieren.\nC. Weiteres\n1. Die „materiellrechtlichen“ Anträge der Klägerin seien, soweit von obigen\nAnträgen des Beklagten abweichend, abzuweisen.\n7\n\n2. Die „formellrechtlichen“ Anträge der Klägerin seien vollumfänglich\nabzuweisen.\n3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Klägerin.“\n\nE. Am 29. Juni 2001 reichte der Beklagte seine abschliessenden Anträge zur\nGestaltung des persönlichen Verkehrs mit den Kindern ein. Anlässlich der\nmündlichen Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Plessur vom 14. September\n2001 änderte M. S. ihre Rechtsbegehren bezüglich der Nebenfolgen unter anderem\nwie folgt ab:\n\n"}