{"Signatur": "GR_KG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2002-10-07", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_006_ZF-2002-13_2002-10-07.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZF_2002_13_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097670b78a77a416111182b863d3a2e7c06de6daf21db34a269e2c81f7133f324ce2edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097670b78a77a416111182b863d3a2e7c06de6daf21db34a269e2c81f7133f324ce2edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZF_2002_13", "Checksum": "c63021c66072ddf2784caec136c6a025"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZF 2002 13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 07.10.2002 ZF 2002 13"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I 07.10.2002 ZF 2002 13"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Es seien die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziff. 3 und 4 hiervor dem\nLandesindex der Konsumentenpreise zu unterstellen. Sobald dieser sich um\n5% verändert hat, seien die Unterhaltsbeiträge im gleichen Umfange\nanzupassen.\n6. Es sei die güterrechtliche Auseinandersetzung gemäss Gesetz\nvorzunehmen. Dabei sei das Vertragswerk vom 2.7.1990 und 22.11.1991\n(Vereinbarung und Nutzniessungsvertrag vom 2.7.1990; Ehevertrag,\nErbvertrag und Ehescheidungskonvention vom 22.11.1991) gesamthaft als\n„Vereinbarung“ im Sinne von Art. 140 ZGB wegen Unzulässigkeit bzw.\noffensichtlicher Unangemessenheit nicht zu genehmigen sondern gesamthaft\nals nichtig beziehungsweise ungültig zu erklären, und es sei die\ngüterrechtliche Auseinandersetzung nach den Regeln der\nErrungenschaftsbeteiligung durchzuführen.\n7. Eventualiter, d.h. falls das Vertragswerk vom 2.7.1990 und vom 22.11.1991\nnur teilweise aufgehoben wird, sei die beschränkte güterrechtliche\nAuseinandersetzung gemäss den verbleibenden gültigen Vereinbarungen\ndurchzuführen.\n8. Es sei der Beklagte bzw. seine Vorsorgeeinrichtung zu verpflichten, der\nKlägerin die in Art. 124 ZGB vorgeschriebene angemessene Entschädigung\nzu leisten.\n9. Unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beklagten.\nb) formellrechtlich\n1. Es sei der Beklagte zu verpflichten, über seine Einkommens- und\nVermögensverhältnisse für die Zeit von 1992 bis 2000 genau und vollständig\nAufschluss zu erteilen. Zu diesem Zwecke sei er anzuhalten, das an der\nSitzung des Vereins „X. S.“ vom 1.12.2000 kurz vorgelegte „Organigramm“\nseiner Holding (Firmengruppe X., umfassend 15 - 20 Tochtergesellschaften),\nherauszugeben.\nFerner seien folgende Editionen anzuordnen:\na) Von der W. AG, V.:\naa) Sämtliche Erfolgsrechnungen für die Jahre 1992 bis 2000\nbb) Sämtliche Belege über die Beteiligungsverhältnisse an dieser Gesellschaft\nb) Von allen im vorerwähnten Organigramm der genannten Holding\naufgeführten Tochtergesellschaften:\n4\n\naa) Sämtliche Erfolgsrechnungen und Bilanzen für die Jahre 1992 bis 2000\nbb) Sämtliche Belege über die Beteiligungsverhältnisse an dieser Gesellschaft\nc) Von der BANK O., Postplatz, T., und Bahnhofstrasse, 8001 Zürich:\naa) Sämtliche auf die Firma Y. AG und den Namen R. S. lautenden\nKontoauszüge für die Jahre 1992 bis 2000\nbb) Sämtliche auf die vorgenannten Namen und Firmen lautenden\nVermögensausweise/Depotauszüge (Anlageverzeichnisse über\nWertschriften, Edelmetalle usw.) für die Jahre 1992 bis 2000\nd) Von der Bank P., Vaduz, Fürstentum Liechtenstein:\na) Sämtliche auf die Firma Y. AG und den Namen R. S. lautenden\nKontoauszüge für die Jahre 1992 bis 2000\nbb) Sämtliche auf die vorgenannten Namen und Firmen lautenden\nVermögensausweise/Depotauszüge (Anlageverzeichnisse über\nWertschriften, Edelmetalle usw.) für die Jahre 1992 bis 2000\ne) Von den amtlichen Schätzungskommissionen:\nSchätzungseröffnungen über folgende Grundstücke:\naa) Eigentumswohnungen (lautend auf R. S. und Y. AG, Z. AG) am V.\nbb) Amtliche Schätzungseröffnung oder vergleichbarer Beleg über den\nVerkehrswert des Gutes K. bei B.\ncc) Amtliche Schätzungseröffnung oder vergleichbarer Beleg über den\nVerkehrswert des Ferienhauses auf der kanarischen Insel H.\nf) Von der Steuerverwaltung der Stadt T. und des Kantons Graubünden:\nSämtliche Steuererklärungen, Steuerveranlagungen und Steuerrechnungen\nzwischen 1992 und 2000 lautend auf R. S., W. AG, Y. AG, Z. AG\n2. Wenn aus den vorerwähnten edierten Belegen ersichtlich wird, dass der\nBeklagte andernorts weitere Vermögenswerte besitzt, behält sich die Klägerin\nausdrücklich vor, auch hierfür die entsprechenden Editionen zu verlangen.“\n\nD. R. S. liess mit Eingabe vom 19. Februar 2001 beim Bezirksgericht Plessur\nfolgende Anträge stellen:\n\nA. Der Offizialmaxime unterliegenden Punkte\n1. Scheidungspunkt\nEs sei die Ehe der Parteien gestützt auf die Teilvereinbarung vom 15./24. Mai\n2000 sowie die von den Parteien abgegebenen Bestätigungen des\nScheidungswillens.\n2. Zuteilung der elterlichen Sorge\n2.1. Es seien die Kinder,\n5\n\n"}