Da der Entschädigungsanspruch nicht durch Einlage einer Honorarnote weiter beziffert wurde, legt ihn die Zivilkammer nach pflichtgemässem Ermessen durch Schätzung unter Berücksichtigung des für eine sachgerechte Rechtsvertretung notwendigen Aufwandes fest. In Anbetracht der Durchführung der Berufung im schriftlichen Verfahren mit einfachem Schriftenwechsel und des vom Rechtsvertreter des Berufungsbeklagten dabei getätigten Aufwandes ist eine Prozessentschädigung von Fr. 2'500.– angemessen. 29 Demnach erkennt die Zivilkammer : 1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.