in Verbindung mit Art. 122 Abs. 2 ZPO hat er ausserdem dem obsiegenden Berufungsbeklagten alle seine im Berufungsverfahren verursachten, notwendigen Kosten zu ersetzen. Da der Entschädigungsanspruch nicht durch Einlage einer Honorarnote weiter beziffert wurde, legt ihn die Zivilkammer nach pflichtgemässem Ermessen durch Schätzung unter Berücksichtigung des für eine sachgerechte Rechtsvertretung notwendigen Aufwandes fest.