13. Zusammenfassend lässt sich nach dem Gesagten festhalten, dass die Klage auf Entfernung der beanstandeten Bäume unbegründet und die Berufung daher abzuweisen ist. Ist die Berufung abzuweisen, gehen die Kosten des Berufungsverfahrens in Anwendung von Art. 223 ZPO in Verbindung mit Art. 122 Abs. 1 ZPO zur Gänze zu Lasten des vollumfänglich unterlegenen Berufungsklägers. Gemäss Art. 223 ZPO 28