Auch der Kläger, welcher nach eigener Darstellung das ruhige Wohnen in einer ländlichen Gegend schätzt und seinen Garten als Teil der Lebensqualität betrachtet, ist Nutzniesser genau dieser Qualitäten von Ruhe und Geborgenheit. Insoweit in dieser Qualität auch ein (übergeordnetes) Interesse an der Erhaltung von Bäumen zum Ausdruck kommt, ist dieses charakteristisch für den strittigen Sachverhalt und darf daher als weiterer Aspekt im Sinne einer Zurückhaltung bei der richterlichen Beseitigung von Bäumen berücksichtigt werden (Roos, a.a.O., S. 48 f.; vgl. auch ZBJV 77 S. 328).