Bei der Abwägung zwischen den konkreten nachbarlichen Interessenlagen ist nicht auf die subjektiven Individualinteressen sondern im Sinne eines objektivierten Massstabes auf die Bewertung eines vernünftigen und durchschnittlich empfindsamen Menschen abzustellen (vgl. BGE 121 II 327 E. 4b). Ein verstärktes Umweltbewusstsein als Ausdruck des Zeitgeists beeinflusst das Empfinden des Durchschnittsmenschen in bestimmter Richtung und erhält auf diesem Weg auch bei der Abwägung von Individualinteressen seine Bedeutung.